über die Erhöhung der Kommanditeinlage und der Haftsumme und die Änderung des Gesellschaftsvertrags
Wir sind die alleinigen Gesellschafter der … GmbH & Co. KG mit Sitz in …, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … (im Folgenden: Gesellschaft).
Unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse für die Einberufung und Durchführung einer Gesellschafterversammlung und die Ankündigung von Beschlussgegenständen halten wir hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab und beschließen einstimmig[1]:
1. Vorbemerkung
1.1 Die Parteien sind die alleinigen Gesellschafter der Gesellschaft und wie folgt am Festkapital der Gesellschaft beteiligt:
  A: Kommanditeinlage[2] (fester Kapitalanteil) von 50.000 EUR
  B: Kommanditeinlage (fester Kapitalanteil) von 50.000 EUR
  Kommanditeinlagen (Festkapital) gesamt 100.000 EUR
  Die GmbH ist nicht am Vermögen und am Kapital der Gesellschaft beteiligt.  
1.2 Die Kommanditeinlagen entsprechen den im Handelsregister eingetragenen Haftsummen. Sämtliche Kommanditeinlagen sind voll eingezahlt und durch Verluste nicht herabgemindert.
2. Kapitalerhöhung[3]
2.1 Die Kommanditeinlage (fester Kapitalanteil) sowie[4] die im Handelsregister eingetragene Haftsumme des Gesellschafters B werden von 50.000 EUR um 30.000 EUR auf 80.000 EUR erhöht.
2.2 Die Erhöhung der Haftsumme wird mit Eintragung in das Handelsregister wirksam[5]. Im Innenverhältnis und für die Berechnung der Gewinnanteile gilt die Erhöhung der Kommanditeinlage (fester Kapitalanteil) ab dem Zeitpunkt der Erbringung der Einlage [Alternative: vom Beginn des laufenden Geschäftsjahres an]. Erfolgt die steuerliche Zurechnung des Jahresergebnisses abweichend davon, werden die Gesellschafter, den sich daraus ergebenden Nachteil bzw. Vorteil im Innenverhältnis ausgleichen.
3. Leistung der Einlage
3.1 Als Gegenleistung hat der Gesellschafter B eine Bareinlage i.H.v. insgesamt 90.000 EUR an die Gesellschaft zu leisten. I.H.v. 30.000 EUR ist diese seinem festen Kapitalkonto (Kapitalkonto I) gutzuschreiben. Der über die nominelle Erhöhung des festen Kapitalkontos hinausgehende Betrag von 60.000 EUR (Agio)[6] ist den Rücklagenkonten[7] der Gesellschafter im Verhältnis der Beteiligung am Festkapital nach Durchführung der Kapitalerhöhung gutzuschreiben.
3.2 Die vorstehenden Zahlungen sind innerhalb von einer Woche nach Fassung dieses Gesellschafterbeschlusses zur Zahlung fällig[8].
4. Änderung des Gesellschaftsvertrages
  Der Gesellschaftsvertrag wird wie aus der Anlage[9] ersichtlich geändert.
5. Kosten
  Die Kosten der Anmeldung zum Handelsregister trägt die Gesellschaft.
…, den …  
(Unterschrift der Gesellschafter)
[1] Die Erhöhung der Kommanditeinlage und der Haftsumme stellt eine Änderung des Gesellschaftsvertrags dar und bedarf daher eines Beschlusses der Gesellschafter. Gem. § 710 S. 1 BGB, der über §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 HGB auch für die KG gilt, kann ein Gesellschafter zur Erhöhung seines Beitrags nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Mehrheitsklauseln sind daher nur in engen Grenzen zulässig und erfordern eine hinreichend deutliche vertragliche Grundlage, die Ausmaß und Umfang der Belastung erkennen lässt (Oetker, in Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 161 Rn. 67; Servatius, GbR, 1. Aufl. 2023, § 710 BGB Rn. 12; vor dem MoPeG schon BGH, Urteil v. 15.1.2007, II ZR 245/05, NZG 2007, 259, 260). Auf einer zweiten Stufe ist zudem zu prüfen, ob die konkrete Beschlussfassung über die Beitragserhöhung gem. den Vorgaben der Treuepflicht rechtmäßig ist.
[2] Mit der Kommanditeinlage sind auf das Festkapitalkonto des Kommanditisten gebuchte Pflichteinlagen in das Vermögen der KG gemeint. Das Festkapitalkonto regelt das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und repräsentiert den Anteil am Gesellschaftsvermögen, den Anteil am Ergebnis sowie grundsätzlich das Stimmrecht (Düll, in Reichert, GmbH & Co. KG, 8. Aufl. 2021, § 23 Rn. 27). Davon zu unterscheiden ist die im Handelsregister eingetragene Haftsumme. Sie bezeichnet, in welcher Höhe der Kommanditist für die Verbindlichkeiten der KG gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft – also im Außenverhältnis – haftet (§ 171 Abs. 1 HGB). Die Haftsumme begründet keine Einlagepflicht des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft. Der Gesetzgeber des MoPeG hat den Begriff Haftsumme nunmehr übernommen. Zwischen "Haftsumme" und Einlage besteht allerdings eine Wechselwirkung, da die Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen ist, soweit die vereinbarte Einlage geleistet ist (vgl. 171 Abs. 1 HGB).
[3] Die Kapitalerhöhung erfolgt i.d.R. durch Zuführung neuer Mittel im Wege von Barleinlagen. Möglich ist aber auch die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen. Als vereinbarte (Sach-)Einlage kommt aber nur ein Vermögensgegenstand in Betracht, der einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert hat, mit der Folge, dass die Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis zu den Gläubigern nur dann erlischt, wenn die Sacheinlage tatsächlich en...

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