Rz. 99
Gemäß § 161 Abs. 2 HGB n.F. gelten beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG die Regelungen zur OHG entsprechend.
Rz. 100
Damit scheidet gem. §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter aus. Die KG wird somit von den verbleibenden persönlich haftenden Gesellschaftern nebst den Kommanditisten ohne die Erben fortgeführt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung getroffen hat. Hinsichtlich der möglichen Nachfolgeklauseln wird auf den Exkurs weiter unten verwiesen (vgl. Rdn 144 ff.). Der Gesellschaftsanteil des verstorbenen persönlich haftenden Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern, also auch den Kommanditisten, gem. § 712 Abs. 1 BGB n.F. zu und in den Nachlass fällt ein ggf. im Gesellschaftsvertrag geregeltes Abfindungsguthaben.
Rz. 101
Das Gesetz hat allerdings nicht die Frage gelöst, was mit dem Anteil des bisherigen Kommanditisten geschieht, dem ein Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters zuwächst. Demuth hat sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist richtig zu dem Schluss gelangt, dass der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten durch das Zuwachsen des Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters nicht etwa in einen Vollhafter-Anteil umgewandelt wird, denn die Gesellschaft hat noch mindestens einen weiteren persönlich haftenden Gesellschafter, sonst hätte sie nicht als KG fortgeführt werden können. Der verbleibende persönlich haftende Gesellschafter haftet den Gläubigern weiterhin mit seinem gesamten Vermögen und ebenso der Nachlass des ausgeschiedenen persönlich haftenden Gesellschafters mit der darin ggf. enthaltenen Abfindung gem. §§ 161 Abs. 2, 137 HGB n.F. für mindestens fünf Jahre. Es besteht daher keine Notwendigkeit, den bisherigen Kommanditisten unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes in eine unbeschränkte Haftung zu ziehen.
Rz. 102
Scheidet der letzte persönlich haftende Gesellschafter aus und sind noch mindestens zwei Kommanditisten vorhanden, wird die KG gem. § 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB n.F., 712a Abs. 1 BGB n.F. nicht aufgelöst, denn dies soll nach Auffassung des Gesetzgerbers der Entwicklung durch die Rechtsprechung überlassen bleiben.
Führen die verbleibenden Kommanditisten die Gesellschaft ohne Auflösung fort, erfolgt dies in Form der OHG mit unbeschränkter persönlicher Haftung.
Rz. 103
Abweichend zur allgemeinen Vorschrift des §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. wird die KG gem. § 177 HGB bei Tod des Kommanditisten nicht unter den verbleibenden Gesellschaftern, sondern mit den Erben des verstorbenen Kommanditisten fortgesetzt. Einer Nachfolgeklausel bedarf es daher zur Erreichung der Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils nicht.
Rz. 104
Kommt es gem. § 177 HGB oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Nachfolgeklausel zur Erbfolge, erhalten die Gesellschafter-Erben, wie bei allen Personengesellschaftsanteilen, den Gesellschaftsanteil des Erblassers im Rahmen der unter Rdn 9 erörterten Sondererbfolge gem. §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB n.F., 711 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. Dies gilt jedenfalls für die Gesellschaftsanteile des persönlich haftenden Gesellschafters. Da § 711 Abs. 2 S. 1 BGB n.F. die Sondererbfolge mit der vertraglichen Vereinbarung der Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben verknüpft, stellt sich die Frage, ob die Sondererbfolge auch für die Gesellschaftsanteile der Kommanditisten gilt.
Die Begründung des Regierungsentwurfs zum MoPeG führt hierzu aus, dass die nunmehr gesetzlich geregelte Sondererbfolge in Übereinstimmung mit der schon geltenden Rechtslage klarstellt, dass im Falle einer Erbengemeinschaft der Gesellschaftsanteil nicht auf die Erbengemeinschaft übergeht. M.E. ist daher, wie auch Hölscher ausführt, § 711 Abs. 2 BGB n.F. insoweit analog anzuwenden.
Ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag aufgrund Nachfolgeklausel die Vererblichkeit des Anteils des persönlich haftenden Gesellschafters, gilt gem. § 161 Abs. 2 HGB n.F. auch § 131 HGB n.F. entsprechend. War allerdings der Gesellschafter-Erbe schon vor dem Erbfall persönlich haftender Gesellschafter, stehen ihm die Rechte des § 131 HGB n.F. nicht zu. Er haftet dann unbeschränkt und persönlich, unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten vor oder nach dem Erbfall entstanden sind.
Rz. 105
Auch der Kommanditist, der den Gesellschaftsanteil des persönlich haftenden Gesellschafters erbt, wird für die Schwebezeit des § 131 Abs. 3 HGB n.F. zunächst persönlich haftender Gesellschafter mit dem aus seinem Kommanditistenanteil und dem ererbten Anteil gebildeten einheitlichen Gesellschaftsanteil, da die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters prägend für die gesamte Beteiligung ist und diese nicht auseinanderfallen kann.
Rz. 106
Der Nachfolger des Kommanditisten-Erblassers, der bereits Kommanditist der Gesellschaft war, erwirbt den Gesellschaftsanteil in Höhe seiner Erbquote durch Sondererbfolge zu seinem Gesellschaftsanteil hinzu und es entsteht eine neue einh...