Rz. 55

Bei einem Nießbrauch erzielt der Nießbrauchberechtigte die Einkünfte aus der Immobilie. Dies bedeutet, dass sich der Schenker das Recht vorbehält, alle Nutzungen an und Einkünfte aus der Immobilie weiter selbst auszuüben bzw. zu erhalten. Er erzielt insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und kann hiergegen die mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten steuerlich als Werbungskosten berücksichtigen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn er nach den vertraglichen Reglungen, die im Rahmen der Übertragung des Nießbrauchs vereinbart werden, verpflichtet ist, die mit dem Immobilienobjekt verbundenen Kosten zu tragen. Eine solche Konstruktion ist bei der Übertragung von Immobilien von Eltern auf Kinder naheliegend, insbesondere dann, wenn die Kinder keine oder deutlich geringere Einkünfte als die Eltern erzielen. Als Konsequenz hierzu erzielt der Beschenkte, also der neue Eigentümer der Immobilie keine Einkünfte. Kosten und Aufwendungen die bei ihm gleichwohl entstehen, können damit steuerlich nicht berücksichtigt werden.

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