Rz. 17
Walter[43] geht dagegen davon aus, dass es sich um eine Verfügung "sonstigen Inhalts" handele, die nicht unter eines der in den §§ 1937–1941 BGB ausdrücklich erwähnten Rechtsinstitute zu subsumieren sei. Er begründet dies damit, dass die Anordnung einer letztwilligen Schiedsklausel z.B. der Benennung eines Vormundes nach § 1777 Abs. 3 BGB oder einer Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff. BGB vergleichbar näher stehe.[44] Die Meinung, dass die Anordnung eines Schiedsgerichts in einem Testament keine Auflage sei, vertritt auch Schulze.[45]
Rz. 18
In der Tat dürfte es sich bei der letztwilligen Einsetzung eines Schiedsgerichts nicht um eine Auflagenanordnung handeln, sondern um eine Anordnung eigener Art, vergleichbar einer Vormundbenennung nach § 1777 BGB oder einer Verwaltungsanordnung nach § 1638 BGB, da mit der Schiedsgerichtsklausel keine Leistungsverpflichtung auferlegt wird. Es wird lediglich die Zuständigkeit, wenn auch die ausschließliche Zuständigkeit, des Schiedsgerichts begründet.
Rz. 19
Bezüglich der Bindung an eine angeordnete Schiedsklausel gilt Folgendes:
Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Beteiligten dahingehend einigen, die durch den Erblasser angeordnete Schiedsklausel außer Acht zu lassen.[46] Eine angeordnete Schiedsklausel kann allerdings nicht einseitig abbedungen werden. In diesem Zusammenhang ist es allerdings umstritten, ob dies auch für den Fall gilt, dass der Berechtigte ausschlägt, um sich so der Schiedsklausel zu entledigen.[47]
Nach einer Ansicht besteht in der Schiedsklausel eine "Auflagengleichheit", da eine derartige Klausel zu einer Beeinträchtigung der Rechte oder zu zusätzlichen Pflichten führe.[48] Nach a.A. sei der Beschwerungsbegriff des § 2306 BGB nicht analog auf die Schiedsklausel anzuwenden.[49] Rechtsprechung hierzu ist bisher nicht vorhanden.[50]
Solange keine entsprechenden Entscheidungen vorliegen, sollte, um als Rechtsanwalt letztendlich einer Haftung zu entgehen, in den Fällen, in denen ein Testament als einzige Beschwerung i.S.d. § 2306 BGB die Anordnung einer Schiedsklausel enthält, der Mandant in jedem Fall auf die Risiken einer Ausschlagung und auf den eventuell einhergehenden Verlust jeglicher Pflichtteilsansprüche hingewiesen werden.
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