A. Erbschaftsteuerrecht
I. Rechtslage bis zum 31.12.2008
Rz. 1
Für die Erbschaftsteuer ergeben sich im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft keine Besonderheiten, denn die persönliche Steuerpflicht richtet sich gem. § 2 ErbStG gegen die natürliche Person des Erben und nicht gegen die Erbengemeinschaft.
Rz. 2
Sind mehrere Erben vorhanden und befindet sich im Nachlass Betriebsvermögen, kann der Erblassers gem. § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. die Aufteilung des Betriebsvermögensfreibetrages auf die Erben bestimmen. Nimmt er keine Bestimmung vor, wird der Freibetrag nach den jeweiligen Erbquoten verteilt, wenn nur Erben Betriebsvermögen erhalten. Sind auch andere Personen, z.B. Vermächtnisnehmer, Erwerber von Betriebsvermögen, erfolgt die Verteilung zu gleichen Teilen. Hierbei ist die Verteilung allerdings nicht auf eine Freibetragsaufteilung "nach Köpfen" begrenzt, sondern auf den ganzen Freibetrag gerichtet. Die Aufteilungsregelung hat keine freibetragseinschränkende Wirkung. Die Aufteilung bezieht sich aber ausschließlich auf den Freibetrag und nicht auf die aus dem Erwerb resultierende Steuer, sodass der Freibetrag auch auf Betriebsvermögen zu verteilen ist, das mangels inländischer Steuerpflicht des Erwerbers gar nicht zu besteuern war.
Die Erben können eine fehlende Aufteilungserklärung des Erblassers als dessen Rechtsnachfolger nicht nachholen, da § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG a.F. verlangt, dass diese Erklärung zwingend schriftlich durch den Erblasser selbst verfügt wird. Anders als bei § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. liegt beim Erbfall eine gesetzliche Verteilungsregelung vor, sodass es einer Nachholung der Erklärung des Erblassers auch nicht bedarf.
II. Rechtslage ab dem 1.1.2009
Rz. 3
Nach der Neufassung des ErbStG durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz – ErbStRG) sowie der Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes vom 4.11.2016 aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 17.12.2014 ergeben sich Fragestellungen für die Steuerfreistellung des Betriebsvermögens in § 13a ErbStG und des Erwerbes des Familienheims in § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG.
1. Betriebsvermögen
Rz. 4
Die Aufteilung eines Freibetrages unter den Erwerbern durch den Erblasser ist nicht mehr geregelt, da das Gesetz einen Abschlag auf das erworbene Vermögens selbst vorsieht. Die Steuerbefreiung hängt somit am Betrieb und nicht am Erwerber. Bei mehreren Erwerbern reduziert sich deren Erwerb damit jeweils anteilig.
Rz. 5
Soweit im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Erwerber das gesamte Betriebsvermögen erhält, steht ihm auch die gesamte Steuerbefreiung zu. Im Gegenzug treffen ihn auch vollständig die Pflichten aus der Lohnsummen- und Behaltensregelung.
Rz. 6
Da die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen an die langfristige Erfüllung von Bedingungen (Lohnsummenregelung § 13a Abs. 3 ErbStG: mind. 5 Jahre/Behaltensregel § 13a Abs. 6 ErbStG: 5 Jahre) geknüpft ist, stellt sich bei der Fortführung von Betrieben durch Erbengemeinschaften die Frage, ob diese Bedingungen betriebs- oder erwerberbezogen anzuwenden sind. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Behaltensfrist für jeden Erwerber gesondert zu prüfen. Die Lohnsumme kann aber nur betriebsweit ermittelt werden, so dass insoweit eine Einigkeit der fortführenden Erbengemeinschaft hinsichtlich der Einhaltung dieser Regelung erzielt werden sollte. Sobald sich Erbengemeinschaften einig sind, die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu wollen, müssen sie sich für die vom Gesetzgeber vorgesehene Überwachungszeit auch einig bleiben. Entsprechende Regelungen zur Binnenverfassung der Erbengemeinschaft sollten daher dringend getroffen werden. Im Zweifel sollte die Auseinandersetzung des Nachlasses so erfolgen, dass nicht mehrere Erben gemeinsam das Betriebsvermögen erhalten, um die beschriebenen Abstimmungsschwierigkeiten zu vermeiden. Bezüglich der "Behaltensfrist" des § 13a Abs. 6 ErbStG wird die nicht differenzierende Auffassung der Vorauflage nicht fortgeführt. Hier ist jeder Erwerber gesondert zu betrachten.
2. Familienheim
Rz. 7
Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG n.F. bleibt der Erwerb eines Grundstückes von Todes wegen steuerfrei, soweit der Erblasser in dem Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und Erwerber Kinder oder Enkel der Steuerklasse I Nr. 2 sind und soweit die Wohnung 200 m² nicht übersteigt. Die Steuerfreiheit gilt nicht nur für den Erwerb des Eigentums, sondern auch für den Erwerb des Miteigentums, was möglicherweise den Fall der Erbengemeinschaft regeln soll, tatsächlich aber nicht regelt. Weitere Voraussetzung der Steuerbefreiung ist die unverz...