Dominic Steinborn, Dr. iur. Christoph Wege
Rz. 54
Die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung, die infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels entstanden sind, hat der Versicherer nach Ziff. 2.3.1.3 DTV-Güter 2000/2011, Ziff. 1.5.1.2 ADS Güterversicherung 73/84/94 zu ersetzen, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter Ziff. 2.3.1.2 DTV-Güter 2000/2011 fallen. Die genannten Kosten können Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines Schadens sein und fallen an, wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Dieser Fall wird in Ziff. 6 DTV-Güter 2000/2011 bzw. Ziff. 4 ADS Güterversicherung 73/84/94 geregelt. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn dies infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne die Zustimmung des Versicherungsnehmers geschieht. Die Kosten der Umladung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung werden jedoch nur dann vom Versicherer ersetzt, wenn sie Folge eines Versicherungsfalls oder eines Transportmittelunfalls sind.
Rz. 55
Der Eintritt einer versicherten Gefahr bedeutet noch nicht den Versicherungsfall. Erst wenn durch das Gefahrereignis auf die Güter in der Weise eingewirkt wird, dass eine Leistungspflicht des Versicherers begründet wird, ist ein Versicherungsfall eingetreten. Es muss beispielsweise ein Verlust oder eine Beschädigung oder eine Haftung des Versicherungsnehmers für Beiträge zur großen Haverei eingetreten sein. Ein Transportmittelunfall liegt vor, wenn an dem Fahrzeug durch plötzliches, d.h. unerwartetes und unvorhersehbares Einwirken einer beliebigen Ursache von außen ein Schaden entsteht. Bei der Einwirkung von außen muss es sich nicht um mechanische Gewalt handeln, es können auch chemische, elektrische oder sonstige physische Einwirkungen sein. Motorschäden oder Abnutzungsschäden fallen nicht unter den Unfallbegriff, weil sie nicht von außen einwirken. Führt aber ein Bedienungsfehler oder ein Bremsvorgang dazu, dass sich das Fahrzeug überschlägt, gegen einen Baum prallt oder ein Schiff mit einem Gegenstand kollidiert, liegt ein Unfall vor. Das Einwirken von außen muss nicht intensiv sein. So reicht ein kleiner Stein aus, der in das Getriebe geschleudert wird, oder das Ansaugen einer Plastiktüte, die die Kühlwasserzufuhr unterbricht. Ein erheblicher Luftwiderstand, der zu einem Schaden führt, genügt jedoch nicht. Nicht erforderlich ist es, dass ein äußeres Ereignis zum Unfall führt, die Einwirkung muss nur von außen kommen. Bei Schiffsunfällen wird deshalb anerkannt, dass ein Unfall gegeben ist, wenn der Wassereinbruch auf einem Betriebsvorgang beruht, wie z.B. dem Öffnen der Ventile.