Rz. 70

Auch bei der entgeltlichen Einräumung einer atypischen Unterbeteiligung gibt es keine Urteile der Finanzgerichte oder Stellungnahmen der Finanzverwaltung und die Literatur ist uneinheitlich. Einige Stimmen in der Literatur vertreten die Ansicht, dass die entgeltliche Einräumung wie auch die unentgeltliche Einräumung einer atypischen Unterbeteiligung eine steuerneutrale Einbringung nach § 24 UmwStG ist.[122] Andere sind hingegen der Auffassung, dass es sich um eine teilweise und daher nicht begünstigte Veräußerung der Beteiligung des Hauptbeteiligten gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG handelt.[123] Wieder andere differenzieren zum Teil danach, ob die Gegenleistung des Unterbeteiligten dem Privatvermögen des Hauptbeteiligten zufließt (in diesem Fall nicht begünstigt nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) oder ob der Hauptbeteiligte die Gegenleistung dazu verwenden wird, den Zweck der Unterbeteiligungsgesellschaft dauerhaft zu fördern (in diesem Fall steuerneutrale Einbringung nach § 24 UmwStG).[124]

 

Rz. 71

U.E. ist wie bei der unentgeltlichen Einräumung einer Unterbeteiligungsgesellschaft danach zu differenzieren, ob der Teil des Mitunternehmeranteils für eigene Rechnung eingebracht wird oder für fremde Rechnung. Der Teil, der den Hauptbeteiligten an der Unterbeteiligungsgesellschaft selbst berechtigt, wird gemäß § 24 UmwStG steuerneutral in die Unterbeteiligungsgesellschaft eingebracht. Der Teil, der für fremde Rechnung gegen eine Gegenleistung eingebracht wird, wird veräußert. Ein solcher Veräußerungsvorgang ist gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht begünstigt.[125]

[122] Vgl. Fuhrmann, in: Widmann/Mayer, UmwStG, § 24 Rn 74.
[123] Vgl. Schallmoser, in: Blümich, EStG, § 16 Rn 237.
[124] Vgl. Fuhrmann, in: Widmann/Mayer, UmwStG, § 24 Rn 74; Märkle, DStZ 1985, 471 (479 f.); Patt, in: Herrmann/Heuer/Raupach, 276. Lfg. 2016, EStG, § 16 Rn 337.
[125] So auch Maetz, DStR 2015, 1844 (1847).

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