Rz. 55
Grundsätzlich wird die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt.[77]
Beim Wechselmodell wird das Kindergeld wie folgt aufgeteilt.[78]
Rz. 56
Der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil am Kindergeld steht beim Wechselmodell den Eltern aufgrund der von ihren gleichwertig erbrachten Betreuungsleistungen hälftig zu. Bei der Unterhaltsberechnung ist demnach bei der Ermittlung des Barbedarfs das hälftige Kindergeld bedarfsdeckend vor Ermittlung der Haftungsquote anzusetzen.
Rz. 57
Die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergelds ist nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) zu verteilen.
In Summe entlastet also eine Hälfte des Kindergeldes den besser verdienenden Elternteil zu einem größeren Anteil, die andere Hälfte wird hälftig geteilt.[79]
Rz. 58
Berechnungsbeispiele für den direkten Ausgleich des Kindergeldes:
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters | 2.400,00 EUR | 3.400,00 EUR | 2.600,00 EUR | ||
bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter | 1.450,00 EUR | 1.500,00 EUR | 2.300,00 EUR | ||
Summe | 3.850,00 EUR | 4.900,00 EUR | 4.900,00 EUR | ||
Berechnung der Haftungsverteilung zwischen den Eltern: | |||||
bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters | 2.400,00 EUR | 3.400,00 EUR | 2.600,00 EUR | ||
abzgl. Angemessener Selbstbehalt | -1.400,00 EUR | -1.400,00 EUR | -1.400,00 EUR | ||
anzurechnen beim Vater | 1.000,00 EUR | 2.000,00 EUR | 1.200,00 EUR | ||
bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter | 1.450,00 EUR | 1.500,00 EUR | 2.300,00 EUR | ||
abzgl. Angemessener Selbstbehalt | -1.400,00 EUR | -1.400,00 EUR | -1.400,00 EUR | ||
anzurechnen bei der Mutter | 50,00 EUR | 100,00 EUR | 900,00 EUR | ||
Anteil des Vaters in % | 95,24 % | 95,24 % | 57,14 % | ||
Anteil der Mutter in % | 4,76 % | 4,76 % | 42,86 % | ||
Kindergeld (2022) | 219,00 EUR | 219,00 EUR | 219,00 EUR | ||
Anteil entfallend auf den Betreuungsunterhalt | 109,50 EUR | 109,50 EUR | 109,50 EUR | ||
Verteilung des Anteils Betreuungsunterhalt | |||||
Vater | 54,75 EUR | 54,75 EUR | 54,75 EUR | ||
Mutter | 54,75 EUR | 54,75 EUR | 54,75 EUR | ||
Anteil entfallend auf den Barunterhalt | 109,50 EUR | 109,50 EUR | 109,50 EUR | ||
Verteilung des Anteils Barunterhalt | |||||
Vater | 104,29 EUR | 104,29 EUR | 62,57 EUR | ||
Mutter | 5,21 EUR | 5,21 EUR | 46,93 EUR | ||
Gesamt Kindergeldanteil | |||||
Vater | 159,04 EUR | 159,04 EUR | 117,32 EUR | ||
Mutter | 59,96 EUR | 59,96 EUR | 101,68 EUR | ||
Kontrolle/Summe: | 219,00 EUR | 219,00 EUR | 219,00 EUR |
Rz. 59
Praxistipp:
▪ | Der Ausgleich des Kindergeldes zwischen den Eltern kann zur Vereinfachung auch in Form der Verrechnung der beiderseitigen Leistungen verwirklicht werden, die zu dem Zweck erfolgt, dass ein Elternteil nur noch die nach Abzug der Hälfte des auf die Betreuung entfallenden Kindergeldanteils verbleibende Unterhaltsspitze zu zahlen hat.[80] |
▪ | Ein direkter Anspruch des einen Elternteils gegen den anderen Elternteil auf Aufteilung des Kindergeldes im Wechselmodell kann sich aus einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben, wenn und solange es an einem unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleich zwischen den unterhaltspflichtigen Eltern fehlt.[81] |
▪ | Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch unterliegt der Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB.[82] Rückwirkend kann der andere Elternteil daher nur auf Zahlung in Anspruch genommen werden, wenn er vorher gem. § 1613 BGB ordnungsgemäß aufgefordert worden ist. |
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