Klage
In dem Rechtsstreit
des/r Herrn/Frau _________________________,
– Kläger/-in –
Prozessbevollmächtigte _________________________
gegen
die Firma _________________________
– Beklagte –
zeigen wir, ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichernd, an, dass wir den/die Kläger/-in vertreten und werden namens und in Vollmacht des/der Klägers/-in Klage erheben und beantragen:
Die Beklagte wird verurteilt
an den/die Kläger/in eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.
Der/die Kläger/-in macht Schadensersatz und Entschädigung wegen Altersdiskriminierung geltend.
Begründung
I.
Der/die Kläger/-in ist _________________________ Jahre alt, verheiratet und _________________________.
Mit Schreiben von hatte sich der/die Kläger/-in auf eine Stellenanzeige der Beklagten vom _________________________ als _________________________ (hier als Beispiel: Buchhalter) beworben.
Die Stellenanzeige hatte folgenden Wortlaut:
(Beispiel: _________________________ Wir suchen eine/n jüngere/n Buchhalter/in Vollzeit.
Ihr Profil sollte sein:
Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Berufserfahrung in Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung und MS-Office, betriebswirtschaftliche Grundkenntnisse sind wünschenswert. Idealerweise nicht älter als 30.)
Beweis: Kopie der Stellenanzeige (Anlage _________________________)
Der/die Kläger/in hat sich auf die Stellenausschreibung beworben. Er/sie fügte alle Zeugnisse bei, die belegen, dass er/sie für die Stelle alle gestellten Anforderungen erfüllt.
Beweis: Kopie der jeweiligen Zeugnisse (Anlage _________________________)
Die Firma hat dem/der Kläger/in grundlos abgesagt, ohne diese/n zuvor zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben. Später fand der/die Kläger/in heraus, dass die Stelle mit einer weniger qualifizierten, aber jüngeren Person besetzt wurde.
Der Anspruch ist unter Beachtung der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG am _________________________ schriftlich geltend gemacht worden.
Beweis: Kopie des Schreibens vom _________________________ (Anlage _________________________)
Die Klage ist innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 61b ArbGG nach geltend gemachtem Anspruch eingelegt worden.
Der Anspruch ist mit der beigefügten eidesstattlichen Versicherung der Klägerin/des Klägers/in und den beigefügten Anlagen glaubhaft gemacht.
II.
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Das Arbeitsgericht _________________________ ist gem. § 17 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG örtlich und gem. § 2 Abs. 1 ArbGG sachlich zuständig.
2.
Der Tatbestand des § 15 Abs. 1 AGG ist erfüllt. Der Arbeitgeber hat gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen. Durch den Hinweis in der Anzeige, dass Bewerber "idealerweise nicht älter als 30" sein sollten, wurde die Indizwirkung für eine unzulässige Diskriminierung ausgelöst. Angesichts der verwendeten Wortwahl erscheint es nicht ausgeschlossen, dass älteren Bewerbern damit signalisiert wird, sich nicht zu bewerben oder dass deren Bewerbungen eine geringere Chance hätten. Dies hat sich auch bewahrheitet, der/die Kläger/-in wurde wegen seines/ihres Alters nicht eingestellt, er/sie ist mithin wegen seines/ihres Alters diskriminiert.
Der Arbeitgeber hat den eingetretenen Schaden i.S.d. § 276 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 S. 2 AGG zu vertreten.
Auch der Tatbestand des § 15 Abs. 2 AGG ist erfüllt. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot liegt vor. Eine Rechtfertigung i.S.d. § 10 AGG ist nicht gegeben. Die Altersbeschränkung dient weder einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Berufes, noch ist sie zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes erforderlich.
Die Höhe des Anspruches stellen wir ins Ermessen des Arbeitsgerichtes. Dabei regen wir an, dass Folgendes berücksichtigt wird:
Der/die Kläger/-in hat bis heute keine Anstellung gefunden. Bei der Firma _________________________ hätte er/sie ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von _________________________ EUR verdient. Er/Sie bezieht zurzeit Arbeitslosengeld in Höhe von _________________________ EUR. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Höhe des Entschädigungsanspruches eine abschreckende Wirkung haben soll. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und einer ordentlichen Kündigungsfrist während einer Probezeit von 2 Wochen, ist eine Entschädigung in Höhe von _________________________ Monatsverdiensten, also insgesamt _________________________ EUR angemessen.
Zwei Durchschriften sind beigefügt.
(Rechtsanwalt)