Rz. 51

Gem. § 566 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ist die Sprungrevision ohne die Einwilligung des Gegners nicht zulässig. Allerdings reicht es aus, wenn die Einwilligung mit der Revisionsschrift oder innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt wird. Zur Beschleunigung eines Rechtsstreits können die Parteien auch vorab wirksam persönlich vereinbaren, dass gegen ein künftiges Urteil der ersten Instanz nur Sprungrevision eingelegt werden darf.[101]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge