Rz. 58
§ 13e HGB gilt neben § 13d HGB für ausländische Kapitalgesellschaften. Diesen ergänzen § 13f HGB mit speziellen Anforderungen für die ausländische Aktiengesellschaft und § 13g HGB für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Gemeinsame Anforderungen für die Eintragung der Errichtung einer Zweigniederlassung durch eine ausländische Kapitalgesellschaft sind:
a) Anmeldeberechtigte
Rz. 59
Anzumelden ist gem. § 13e Abs. 2 S. 1 HGB durch den Vorstand bzw. die Geschäftsführer. Dabei ist die Anmeldung nicht durch sämtliche Geschäftsführer bzw. Vorstände nötig, sondern es genügt deren vertretungsberechtigte Zahl.
b) Unternehmens- und Genehmigungsnachweis
Rz. 60
Gem. § 13e Abs. 2 S. 2 HGB ist das Bestehen des Unternehmens zu belegen. Dieser Beleg ist mitunter schwierig zu führen, wenn es am Ort der Hauptniederlassung bzw. des ausländischen Sitzes keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Registrierung gibt. Für Unternehmen vieler Staaten haben sich Erklärungen staatlicher Stellen eingebürgert, dass das Unternehmen besteht. Im Einzelfall wird der Berater gut daran tun, mit dem zuständigen deutschen Handelsregisterrichter abzustimmen, welchen Nachweis er über das Bestehen der Gesellschaft haben möchte.
c) Registereintragung der Hauptniederlassung
Rz. 61
Die Anmeldung muss gem. § 13e Abs. 2 Nr. 1 HGB das Heimatregister und die Registernummer benennen, soweit am Sitz der Hauptniederlassung eine Registereintragung vorgesehen ist.
d) Rechtsform der Gesellschaft
Rz. 62
Gem. § 13e Abs. 2 Nr. 2 HGB ist die Rechtsform der Hauptniederlassung bei der Anmeldung anzugeben.
e) Ständige Vertreter der Zweigniederlassung, Empfangsvertreter
Rz. 63
Die Anmeldung muss gem. § 13e Abs. 2 S. 5 Nr. 3 HGB die Personen angeben, die befugt sind, als ständige Vertreter die Zweigniederlassung bzw. die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Anmeldung muss die Befugnisse des ständigen Vertreters angeben und den Umfang der Vertretungsmacht sowie die Allein- oder Gesamtvertretungsberechtigung klären. Vertreter sind meist Prokuristen und in Ausnahmefällen Handlungsbevollmächtigte, wenn ihnen gem. § 54 Abs. 2 HGB die Prozessführungsbefugnis eingeräumt ist. Der ständige Vertreter braucht keine Versicherung etwa wie der Geschäftsführer einer GmbH abzugeben. Die Anmeldung des ständigen Vertreters der Zweigniederlassung bedarf einer gesonderten Bevollmächtigung. Gegenüber dem ständigen Vertreter können Willenserklärungen abgegeben werden und Schriftstücke zugestellt werden (§ 13e Abs. 3a S. 1 HGB). Unabhängig davon können Zustellungen auch an einen zusätzlich benannten Empfangsvertreter gemäß § 13e Abs. 2 S. 4 HGB zugestellt werden.
f) Anzuwendendes Recht
Rz. 64
Gem. § 13e Abs. 2 Nr. 4 HGB ist in der Anmeldung das Recht des Staates anzugeben, dem die Gesellschaft unterliegt, wenn sich deren Hauptniederlassung nicht in den Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet.