Rz. 95

Diese Kriterien werden auch herangezogen, wenn die Erbengemeinschaft die Immobilie im Erbgang erworben hat.[136] Hier kommt es nicht darauf an, ob für die Immobilie in mietfreiem Zustand ein höherer Preis erzielt werden kann.[137] Ein Nachteil liegt nur dann vor, wenn die Erbengemeinschaft im Verkaufsfall wegen der Vermietung den für vermietete Immobilien üblichen Preis nicht erzielen kann.[138] Bei unentgeltlichem Erwerb, sei es durch Schenkung oder in Folge Erbgangs, ist entsprechend der Verkehrswert im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs anzusetzen, denn der Immobilie haftet der durch die Vermietung hervorgerufene Minderwert schon an und die Erbengemeinschaft tritt genau in diese Rechtsposition ein. Würde man den (regelmäßig höheren) Verkehrswert der Immobilie im unvermieteten Zustand zugrunde legen, hätte die Erbengengemeinschaft bereits auf diesem Weg einen Wertzuwachs erreicht, der tatsächlich bei Tod des Erblassers noch nicht vorhanden war.

[136] Schmitt/Futterer/Blank, § 573 Rn 171.
[137] BVerfG ZMR 1992, 50.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge