Rz. 39
Die grundsätzliche zivil- bzw. gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit von Stimmbindungsvereinbarungen ist unbestritten. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Stimmbindung allgemein gilt oder auf einzelne Abstimmungsgegenstände beschränkt ist. Eine ausdrückliche Gestattung von Stimmbindungsvereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich.
Rz. 40
Durch den Abschluss einer Poolvereinbarung verbinden sich die beteiligten Gesellschafter regelmäßig zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Soweit – wie für Poolvereinbarungen für erbschaftsteuerliche Zwecke zwingend – das Eigentum an den gepoolten Gesellschaftsanteilen nicht auf die Gesellschaft übertragen wird, sondern bei den einzelnen Poolbeteiligten verbleibt, handelt es sich um eine reine Innengesellschaft ohne Gesamthandsvermögen. Der Gesellschaftsvertrag begründet lediglich die Stimmbindung sowie die Unterwerfung unter die Verfügungsbeschränkungen.
Rz. 41
Einschränkungen ergeben sich aber aus den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten sowie unter dem Gesichtspunkt des § 138 BGB. Vereinbarungen, die auf eine sittenwidrige Schädigung der Gesellschaft abzielen oder diese mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, sind daher unzulässig. Gleiches gilt für Vereinbarungen, die einzelne Gesellschafter treuwidrig benachteiligen. Daneben sind – gerade im Bereich der Aktiengesellschaften – die zwingenden Regelungen des Aktienrechts (insbesondere § 136 Abs. 2 AktG bzw. des § 405 Abs. 3 Nr. 6 und Nr. 7 AktG) zu beachten, da Verstöße nach § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Stimmbindungsvereinbarung führen.
Bei börsennotierten Aktiengesellschaften kann der Abschluss einer Poolvereinbarung gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG dazu führen, dass die Poolbeteiligten ein sogenanntes Pflichtangebot zum Erwerb der restlichen Aktien abgeben müssen. Dies gilt nach § 29 Abs. 2 WpÜG dann, wenn die Poolbeteiligten gemeinsam wenigstens 30 % der Stimmrechte an der betroffenen Gesellschaft halten.
Rz. 42
Der Abschluss einer Poolvereinbarung ist grundsätzlich formlos möglich. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Stimmbindung sich auf formbedürftige Gesellschafterbeschlüsse erstreckt. Soll die Poolvereinbarung die Inanspruchnahme der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsregelungen eröffnen, bedarf sie allerdings wenigstens der Schriftform. Soweit – was im Einzelfall sinnvoll sein kann – die Poolvereinbarung auch Vorkaufsrechte an GmbH-Geschäftsanteilen vorsieht, ist sie gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG (insgesamt) der notariell zu beurkunden.
Rz. 43
Poolvereinbarungen begründen ausschließlich schuldrechtliche Rechte und Pflichten, sie wirken hingegen nicht dinglich. Mithin stehen sich die Poolbeteiligten stets gleichzeitig als Gläubiger und Schuldner unterschiedlicher Erfüllungsansprüche gegenüber. Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen führen nicht zur Unwirksamkeit der jeweiligen Handlung, so z.B. der Stimmrechtsausübung oder auch der Anteilsübertragung. Sie verpflichten den Verstoßenden lediglich zum Schadensersatz.
Rz. 44
Im Übrigen führt eine Stimmbindung auch unter keinen Umständen dazu, dass Gesellschafter, die einem gesetzlichen Stimmverbot (§ 47 Abs. 4 GmbHG, § 136 Abs. 1 AktG) unterliegen, in vom Stimmverbot betroffenen Angelegenheiten ihr Stimmrecht ausüben dürften. In diesen Fällen besteht daher auch keine Verpflichtung zur Stimmabgabe.