Rz. 4
Zum Behindertentestament kann mittlerweile von einer gefestigten Rechtsprechung ausgegangen werden. Der BGH hat mehrfach bestätigt, dass Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer – mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen – Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus sind. Dies gilt selbst dann, wenn in der letztwilligen Verfügung keine konkreten Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker enthalten sind, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken der Betroffene Vorteile aus dem Nachlass erhalten soll.[6]
Rz. 5
Noch nicht gefestigt erscheint die Rechtsprechung des BGH zum Bedürftigentestament. In Teilen der sozialgerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Rechtsprechung des BGH zu den Behindertentestamenten könne nicht ohne weiteres auf einen Arbeitsuchenden übertragen werden, wenn dieser nicht behindert ist und nicht der besonderen Fürsorge seiner Eltern bedürfe. So wurde beispielsweise gefordert, dass der Bedürftige zur Verringerung der Hilfsbedürftigkeit angehalten sei, das Testament wegen (voraussichtlicher) Sittenwidrigkeit anzufechten.[7] Daraufhin stellte die Behörde die Zahlungen an den Bedürftigen ein.
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