Rz. 56

Das Kindergeld ist nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 1612b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes anzurechnen, mindert also dessen aktuelle Bedürftigkeit entsprechend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge