Rz. 7

Jedes Kind hat nach § 1610 Abs. 2 BGB seinen Eltern gegenüber einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildung,[2] die Begabungen, Fähigkeiten, Leistungswillen und Neigungen entspricht. Geschuldet wird daher von den Eltern eine optimale, begabungsbezogene Berufsausbildung. d.h. eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes, seinem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspricht. Den beim Kind vorhandenen persönlichen Voraussetzungen kommt dabei maßgebliche Bedeutung zu.[3]

 

Rz. 8

Hat das Kind eine solche Ausbildung erhalten, besteht in der Regel kein Anspruch gegen die Eltern auf Finanzierung einer Zweitausbildung oder nicht notwendigen Weiterbildung.[4]

 

Rz. 9

Ausnahmen werden nur unter besonderen Umständen angenommen:

wenn der Beruf etwa aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann oder
wenn das Kind von den Eltern in einen seiner Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt wurde oder
die Erstausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung beruht,
wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war oder
wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.[5]
 

Rz. 10

Besondere Probleme können in der Praxis auftreten, wenn das Kind

einen einmal begonnenen Ausbildungsweg abbricht, um eine andere Ausbildung aufzunehmen (Ausbildungswechsel) oder
wenn nach einer abgeschlossenen Ausbildung eine weitere Ausbildung aufgenommen wird (Zusatzausbildung, Zweitstudium).

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