Rz. 107

Im vierten Rang stehen gem. § 1609 Nr. 4 BGB die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder, soweit diese nicht privilegiert und minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, also regelmäßig dann, wenn sie sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder einem Studium nachgehen.[140]

Damit rangiert dieser Anspruch nachrangig gegenüber minderjährigen Kindern, privilegierten volljährigen Kindern sowie dem eines Ehegatten und eines unverheirateten Elternteils gem. § 1615l BGB.

Es bleibt aber hier dabei, dass der Ausbildungsunterhaltsanspruch des vollj. Kindes trotz seines Nachrangs als eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Belastung zu berücksichtigen ist.[141]

[140] Kritisch zu dem darin enthaltenen Wertungswiderspruch Schürmann, FamRZ 2008, 313, 319.
[141] BGH FamRZ 2009, 762; Schürmann, FamRZ 2008, 313, 319.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge