Rz. 107
Im vierten Rang stehen gem. § 1609 Nr. 4 BGB die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder, soweit diese nicht privilegiert und minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, also regelmäßig dann, wenn sie sich in einer beruflichen Ausbildung befinden oder einem Studium nachgehen.[140]
Damit rangiert dieser Anspruch nachrangig gegenüber minderjährigen Kindern, privilegierten volljährigen Kindern sowie dem eines Ehegatten und eines unverheirateten Elternteils gem. § 1615l BGB.
Es bleibt aber hier dabei, dass der Ausbildungsunterhaltsanspruch des vollj. Kindes trotz seines Nachrangs als eine die ehelichen Lebensverhältnisse prägende Belastung zu berücksichtigen ist.[141]
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