Für die Behandlung von Diensterfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in ihrer jeweiligen Fassung sowie die hierzu ergangenen Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst.
Für die übrigen Schutzrechte, insbesondere für alle etwaigen nach Urheber- und Geschmacksmuster rechtsschutzfähigen Arbeitsergebnisse, die der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses während der Arbeitszeit oder, sofern sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Aufgaben haben, auch außerhalb seiner Arbeitszeit erstellt, überträgt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die für die betrieblichen Zwecke notwendigen Nutzungsrechte. Dies ist im Regelfall das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungs- und Verwertungsrecht. Die Übertragung des Nutzungs- und Bearbeitungsrechts umfasst auch die Erlaubnis zur Bearbeitung und Lizenzvergabe an Dritte.
Soweit es für die betriebliche Nutzung erforderlich ist, überträgt der Arbeitnehmer im Rahmen der Vorschrift des § 31a UrhG dem Arbeitgeber auch die Rechte für sämtliche noch unbekannten Nutzungsarten.
Die Rechteübertragung gilt, ohne dass ein zusätzlicher Vergütungsanspruch entsteht, auch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sonstige urheberrechtsfähige Schöpfungen, die mit der Arbeitsaufgabe nicht in Verbindung stehen, sind von der Rechteübertragung nicht mit umfasst.
Der Arbeitnehmer verzichtet, soweit dies nach dem Zweck der Rechteübertragung erforderlich ist, ausdrücklich auf sonstige ihm etwa als Urheber oder sonstigen Schutzrechtsinhaber zustehende Rechte an den Arbeitsergebnissen. Insbesondere ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Arbeitnehmer geschaffene Werke zu veröffentlichen. Er kann aus betrieblichen Gründen auf die Nennung des Arbeitnehmers als Urheber verzichten und die Werke, um sie betrieblich nutzen zu können, bearbeiten.
Für Computerprogramme gelten die gesonderten Vorschriften des § 69b UrhG.
Die dem Arbeitnehmer für die Rechteübertragung zustehenden urheberrechtlichen Vergütungen sind im Rahmen der Rechteübertragung nach den vorstehenden Regelungen mit dem Grundentgelt abgegolten. Unberührt bleiben etwaige zusätzliche Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers aus einer Werknutzung außerhalb des eigentlichen Betriebszwecks, gemäß § 32a UrhG (auffälliges Missverhältnis zu den Erträgen und der Nutzung des Werkes) sowie gemäß § 32c UrhG (Vergütung für später bekannte Nutzungsarten).