Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB-rechtliche Grenzen für die Übertragung von Nutzungsrechten
Normenkette
UrhG § 34 Abs. 1, § 41 Abs. 2; VerlG § 4
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 22.09.2009) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des LG Hamburg vom 22.9.2009 abgeändert. Es wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin - im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren verboten, die nachfolgend wiedergegebenen Regelungen in Verträgen mit selbständigen Fotografen zu verwenden oder verwenden zu lassen, Rahmenvertrag für Auftragsproduktion/Foto
1. Der Verlag ist berechtigt, dem Fotografen Aufträge auf der Basis des als Anlage 1 beigefügten Auftragsformulars/Foto anzubieten. Dem Fotografen steht es frei, diese Aufträge anzunehmen; die Annahmefrist beträgt - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall - 3 Tage ab Zugang des Auftragsformulars beim Fotografen. Ein wirksames Angebot seitens des Verlages setzt voraus, dass das Auftragsformular vom Verlag vollständig ausgefüllt und von dem für den Verlag zuständigen Redakteur unterzeichnet wurde; es kann dem Fotografen auf dem Postweg oder per Fax übermittelt werden. Der Vertragsschluss über den jeweiligen konkreten Auftrag kommt erst dadurch zustande, dass der Fotograf das von ihm gegengezeichnete Auftragsformular auf dem Postweg oder per Fax an den zuständigen Redakteur zurücksendet; maßgebend ist der Zeitpunkt des Zugangs beim Verlag.
Der Fotograf räumt dem Verlag nach Maßgabe dieser Vereinbarung Nutzungsrechte ein. Der Verlag hat vor allem das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, das Werk im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form unbeschränkt in allen Medien zu nutzen. Eine Nutzung erfolgt in jedem Falle in Zusammenhang mit dem Kennzeichen (z.B. Zeitschriftentitel), unter dem das Werk veröffentlicht wird.
2. Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar (ggf. zzgl. MwSt.), welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind. Die Honorarzahlung wird vier Wochen nach Abnahme der Auftragsproduktion fällig. Ist der Fotograf mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die gesetzliche Mehrwertsteuer auf das Honorar. Die Parteien haben das Pauschalhonorar gemeinsam im Hinblick darauf festgelegt, was zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nach Art und Umfang üblich und redlich ist.
Die Abrechnung etwaiger Spesen und Auslagen erfolgt nur gegen gesonderte Vereinbarung und auf der Basis der Reisekosten- und Spesen-Richtlinie der Bauer Media Group.
Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages, insbesondere die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte durch den Verlag und sämtlicher Nutzungen der Werke des Fotografen unabhängig davon, ob durch den Verlag selbst, durch seine Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte abgegolten. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass bei der Abgeltung der Rechte durch das Honorar auch berücksichtigt wurde, dass das Renommee des Objektes bzw. die Marke/der Titel des Objektes als zentraler Wertbildungsfaktor für die Vermarktbarkeit der Werke bedeutsam ist. Das Renommee kommt dabei auch dem Urheber zugute und wurde bei der Festlegung der Vergütung angemessen berücksichtigt.
Allgemeine Vertragsregelungen
5. Der Fotograf räumt dem Verlag an den im Rahmen des Vertragsverhältnisses geschaffenen Werken und allen Objekten, die Gegenstand verwandter Schutzrechte sein können (im Folgenden für beides nur: "Werk"), vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an das einfache, übertragbare, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränkte Recht zur umfassenden Auswertung in allen Medien ein. Eine Nutzung erfolgt in jedem Falle im Zusammenhang mit dem Kennzeichen (z.B. Zeitschriftentitel) unter dem das Werk veröffentlich wird.
Der Fotograf räumt dem Verlag insbesondere das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung in allen Druckerzeugnissen in allen Auflagen und Ausgaben ein. Die Nutzungsrechte beziehen sich insbesondere auf Zeitungen, Zeitschriften, Sonder- und Fortdrucke, andere Sammelwerke, Reprint, Buchformate, (z.B. Artikelsammlungen), e-paper sowie sämtliche Formate auch als Print on demand.
Der Fotograf räumt dem Verlag das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Wiedergabe des Werkes auf allen körperlichen elektronischen Speichermedien - einschließlich interaktiver Ausgaben - ein. Die Nutzungsrechte beziehen sich insbesondere auf Kassette, CD, Mini-CD, Diskette, Video, DVD und E-Book so...