Standardklausel
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden ausschließlich der Pausen. Die Lage der Arbeitszeit bestimmt der Arbeitgeber nach billigem Ermessen.
(2) Klausel Überstunden
(3) Klausel Dienstreisezeit außerhalb der Arbeitszeit
(4) Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, auf Anordnung des Arbeitgebers Nacht-, Schicht- oder Sonntagarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(5) Klausel Kurzarbeit
Alternative: Klausel mit eingeschränktem Direktionsrecht zur Lage der Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden ausschließlich der Pausen. Diese wird der Arbeitnehmer an folgenden Wochentagen ableisten: Montag von _________________________ bis _________________________; Dienstag von _________________________ bis _________________________; Mittwoch von _________________________ bis _________________________; Donnerstag von _________________________ bis _________________________; Freitag von _________________________ bis _________________________.
Alternative: Klausel mit Verweis auf Betriebsvereinbarung zur Lage der Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden ausschließlich der Pausen. Die Lage der Arbeitszeit wird durch die jeweils gültige Betriebsvereinbarung, ersatzweise durch Weisung des Arbeitgebers bestimmt.
Alternative: Klausel mit flexiblem Arbeitszeitanteil, Erhöhungsmöglichkeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden ausschließlich der Pausen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, entsprechend dem Arbeitsanfall, nach Aufforderung des Arbeitgebers bis zu 37,5 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Etwaige zusätzliche Stunden, zu welchen der Arbeitgeber nach dem vorangegangenen Satz auffordert, werden innerhalb des folgenden Zeitrahmens geleistet: montags bis samstags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Aufforderung des Arbeitgebers über die Dauer und Lage der Arbeitszeit erfolgt spätestens vier Werktage im Voraus; dabei wird die Aufforderung den Zeitrahmen des vorangegangenen Satzes berücksichtigen. Bei einer Erhöhung der Arbeitszeit erhöht sich die Vergütung entsprechend.
Alternative: Klausel mit flexiblem Arbeitszeitanteil, Verringerungsmöglichkeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden ausschließlich der Pausen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, entsprechend dem Arbeitsanfall, nach Aufforderung des Arbeitgebers weniger als 30 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Eine Arbeitszeit von 24 Stunden wöchentlich wird dabei nicht unterschritten. Die Aufforderung des Arbeitgebers über die Dauer und Lage der Arbeitszeit erfolgt spätestens vier Werktage im Voraus. Bei einer Verringerung der Arbeitszeit verringert sich die Vergütung entsprechend.
Alternative: Klausel mit flexiblem Arbeitszeitanteil, Kombination von Erhöhungs- und Verringerungsmöglichkeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 30 Stunden ausschließlich der Pausen. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, entsprechend dem Arbeitsanfall, nach Aufforderung des Arbeitgebers von 28 bis zu 35 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Etwaige zusätzliche Stunden, zu welchen der Arbeitgeber nach dem vorangegangenen Satz auffordert, werden innerhalb des folgenden Zeitrahmens geleistet: montags bis samstags von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die Aufforderung des Arbeitgebers über die Dauer und Lage der Arbeitszeit erfolgt spätestens vier Werktage im Voraus; dabei wird die Aufforderung den Zeitrahmen des vorangegangenen Satzes berücksichtigen. Bei einer Erhöhung der Arbeitszeit erhöht sich die Vergütung entsprechend, bei einer Verringerung der Arbeitszeit verringert sich die Vergütung entsprechend.