Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 1492
Welche Werke nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt werden können, wird in § 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft aufgelistet. Für das Arbeitnehmerurheberrecht sind vor allem bedeutsam die Sprachwerke, die bildenden Werke, die Lichtbildwerke sowie die Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, da diese häufig auch im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses entstehen – wie weit dies gehen kann, wird durch die nachfolgenden Ausführungen deutlich. Eine Sonderstellung nehmen Computerprogramme ein. Diese sind ebenfalls als urheberrechtsfähige Werke geschützt, § 69b UrhG trifft jedoch eine sehr arbeitgeberfreundliche Sonderregelung zur Übertragung der Urheberrechte.
aa) Sprachwerke
Rz. 1493
Die arbeitsrechtlich größte Relevanz haben Sprachwerke. Bei diesen wird auch die kleine Münze urheberrechtlich umfassend geschützt, so dass nur geringe Anforderungen an die hinreichende Individualität gestellt werden. Für wissenschaftliche Werke wurde daher Urheberrechtsschutz bereits bejaht bei Anwaltsschriftsätzen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Rechtsgutachten oder selbst für die Formulierung von Leitsätzen zu Gerichtsentscheidungen. Lediglich dort, wo eine übliche Ausdrucksweise verwandt wird und daher die für den Urheberrechtsschutz verlangte hinreichende Individualität nicht erreicht wird, sondern der Text im rein handwerksmäßigen verbleibt, wird Urheberrechtsschutz verneint.
Für Texte im Rahmen der normalen geschäftlichen Korrespondenz wird von der Rechtsprechung danach differenziert, inwieweit tatsächlich eine individuelle Gestaltung vorliegt. Reine Sachtexte, die sich ohne gesonderte individuelle Gestaltung lediglich auf die Wiedergabe von Tatsachen und Abläufen konzentrieren, sind nicht schutzfähig. Eine besondere Gestaltung kann dagegen bereits zur Schutzfähigkeit führen. Im Einzelfall wurde immer wieder auch solchen Texten Schutzfähigkeit zugesprochen: seien es Weisungen für Straßen- oder Brückenbau oder die Darstellung eines Fonds.
Gerade besonders gelungene und daher für den Arbeitgeber wertvolle Werke eines Arbeitnehmers können eine deutlich individuelle Gestaltung aufweisen und daher urheberrechtlich geschützt sein.
bb) Bildende Kunst
Rz. 1494
Deutlich anders ist die Rechtslage im Bereich der bildenden Kunst. Zwar wird im Bereich der reinen Kunst an die Gestaltungshöhe nur ein geringer Anspruch gestellt, die im Arbeitsablauf häufigeren Werke der angewandten Kunst jedoch unterliegen für ihre Schutzfähigkeit nach Urheberrecht einem hohen Anspruch für die kleine Münze. Bei der grafischen Gestaltung, insbesondere auch Layoutaufgaben, ist die Rechtsprechung streng und hat beispielsweise für Logos häufig einen Urheberrechtschutz abgelehnt – ebenso wie für ein Zeitschriftlayout und Bildschirmseiten einer Homepage, für Werbebanner oder Produktdesigns.
Die bislang im Bereich der angewandten Kunst gestellten höheren Anforderungen an das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung nach § 2 Abs. 2 UrhG als bei Werken der reinen, zweckfreien Kunst hat der BGH aufgegeben. Nunmehr bedarf es keiner besonderen Gestaltungshöhe bei Werken der angewandten Kunst im Vergleich zum Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.
Bei Lichtbildwerken, etwa Fotos, wird dagegen bereits die kleine Münze umfassend geschützt, so dass auch Gebrauchsfotos, die Mitarbeiter anfertigen, urheberrechtlich geschützt sein können, da der Zweck der Erstellung urheberrechtlich irrelevant ist. Das Gleiche gilt für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Auch hier wird nur ein geringes Maß an eigenschöpferischer Gestaltung verlangt: die Rechtsprechung verlangt eine individuelle, sich vom alltäglichen Schaffen abhebende Geistestätigkeit in der Darstellung, wobei ein geringeres Maß an individueller Prägung bereits genügt.