Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
Rz. 601
Die Klausel 1 (siehe oben Rdn 599) ist für die Fallkonstellation vorgesehen, in der der Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit bei Dritten, insbesondere Kunden des Arbeitgebers, Bargeldbeträge auf Forderungen einzieht, die dem Arbeitgeber zustehen. Die Klausel soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer diese von ihm eingezogenen Beträge ungekürzt an den Arbeitgeber abführt und die eingezogenen Beträge nicht unter Hinweis auf eine angeblich bestehende Aufrechnungslage oder ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht einbehält. Es empfiehlt sich, diese Klausel in Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, denen eine entsprechende Inkassoberechtigung übertragen ist, aufzunehmen.
Rz. 602
Klausel 2 sollte in Fallkonstellationen Verwendung finden, in denen dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine bestimmte Zahlung zugesagt ist und sichergestellt werden muss, dass der Arbeitnehmer die Zahlung auch tatsächlich erhält. Häufig wird dies im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen oder Vergleichsregelungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Sinnvoll ist die Verwendung der Klausel 2 (siehe oben Rdn 600) auch bei sonstigen Zahlungszusagen, auf deren vollständigen Erhalt der Arbeitnehmer angewiesen ist, wie z.B. bei Vorschusszahlungen oder hinsichtlich des Auszahlungsanspruches eines vom Arbeitgeber zugesagten Arbeitgeberdarlehens. In diesen Situationen hat der Arbeitnehmer ein Interesse daran, eine zugesagte Abfindung oder sonstige finanzielle Leistungen des Arbeitgebers ungekürzt zu erhalten. Es bietet sich daher an, die vorgeschlagene Klausel in die der Zahlungszusage zugrundeliegende Vereinbarung aufzunehmen, wobei die Klausel naturgemäß an die konkrete Vertragssituation angepasst werden muss. Insbesondere ist es erforderlich, denjenigen Anspruch, der durch das Aufrechnungsverbot gesichert werden soll, möglichst konkret zu bezeichnen. Anstelle des in der Vertragsklausel 2 benannten Abfindungsanspruchs muss dann der entsprechend vor einer Aufrechnung zu schützende Anspruch konkret bezeichnet werden.
Rz. 603
Die Verwendung der vorformulierten Klauseln führt dazu, dass die Klauseln als allgemeine Geschäftsbedingungen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterfallen. Es ist deshalb auf jeden Fall das auch im Arbeitsrecht geltende Klauselverbot des § 309 Nr. 3 BGB zu berücksichtigen, wonach eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen. Dem soll die in den beiden Klauseln enthaltene Einschränkung hinsichtlich derartiger Forderungen Rechnung tragen. Zu berücksichtigen ist auch das das Zurückbehaltungsrecht betreffende Klauselverbot in § 309 Nr. 2 lit. b) BGB. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Rückgabeklausel (siehe Rdn 1308 ff.) verwiesen.