§ xy Erkrankung/Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit
(1) Der Mitarbeiter hat in jedem Fall einer unvorhergesehenen, insbesondere einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit die Gesellschaft unverzüglich hierüber sowie über den Grund und die voraussichtliche Dauer seiner Abwesenheit zu informieren; die Information hat regelmäßig per telefonischer Nachricht an _________________________ (Fachvorgesetzten/Teamleiter/an den in der Funktion "Jobtitel" tätigen Mitarbeiter) oder an die Personalabteilung zu erfolgen. Dabei hat der Mitarbeiter die Gesellschaft auf etwaige während seiner Arbeitsverhinderung anstehende dringliche Arbeiten hinzuweisen.
(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Unfall länger als drei Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem auf den dritten Kalendertag folgenden Arbeitstag vorzulegen. "Arbeitstag" ist der Tag, an dem der Mitarbeiter, wäre er nicht arbeitsunfähig erkrankt, nach den individuell für ihn geltenden Arbeitszeitvereinbarungen zur Arbeit erscheinen müsste. (Alternativ: Als "Arbeitstag" gilt jeder Tag, an dem im Betrieb üblicherweise gearbeitet wird; derzeit also die Tage Montag bis Freitag.) Die Gesellschaft ist berechtigt, ohne Angaben von Gründen die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung früher zu verlangen; für diesen Fall ist die Bescheinigung am Tag des Verlangens bzw. spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
(3) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, hat der Mitarbeiter die jeweilige Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen und eine Folgebescheinigung einzureichen. Diese Verpflichtung gilt dann, wenn ein Anspruch des Mitarbeiters auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber nicht mehr besteht.
(4) Solange die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorliegt, ist die Gesellschaft berechtigt, die Fortzahlung des Entgelts zu verweigern.
(5) Für gesetzlich Krankenversicherte, bei denen die Arbeitsunfähigkeit durch einen an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt festgestellt wird, gilt abweichend von den vorgenannten Abs. 2 und 3, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, zu den genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen zu lassen. Die Anzeigepflicht gegenüber der Gesellschaft bleibt daneben weiterhin bestehen.
(6) Die Gesellschaft leistet bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung.
(7) Leistungen, die zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbracht werden (Sondervergütungen) werden für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit um ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, gekürzt.