Martin Brock, Dr. Katja Francke
Rz. 1122
Der zulässige Inhalt der Personalakte bestimmt sich sowohl unter dem Aspekt des Persönlichkeitsrechtes als auch unter dem Aspekt des Datenschutzes nach dem Zweck der Speicherung. Die Aufnahme in die Personalakte ist insoweit zulässig, als dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Inhaltlich soll die Personalakte möglichst lückenlos über die Person des Arbeitnehmers und seine dienstliche Laufbahn Aufschluss geben. Zulässige Inhalte können daher neben der Bewerbung des Beschäftigten alle im laufenden Arbeitsvertrag relevanten Vorgänge wie die laufenden Abrechnungsunterlagen, Beurteilungen des Beschäftigten, Ermahnungen, Abmahnungen bis hin zur Kündigung oder zu Aufhebungsverträgen sein. Auch das Zeugnis ist Bestandteil der Personalakte.
Rz. 1123
Eine Grenze findet das Recht auf Aufnahme von Vorgängen in die Personalakte sowie des Belassens in der Personalakte dort, wo die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers überwiegen oder besondere datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. So dürfen Informationen über Beschäftigte, die nicht unmittelbar das Beschäftigungsverhältnis betreffen, nicht aufgenommen werden. Erhält ein Arbeitgeber beispielsweise von anonymer Seite Informationen über das Privatleben seines Arbeitnehmers, dürfen diese nicht zur Personalakte genommen werden.
Rz. 1124
Während die Aufnahme solcher Inhalte, die zur Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind, nach Art. 88 DSGVO, § 26 BDSG keiner gesonderten Einwilligung bedarf, ist dies anders, wenn es sich um besondere Arten personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO handelt, insbesondere um Gesundheitsdaten. In diesem Fall ist eine gesonderte Einwilligung des Beschäftigten erforderlich, die sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen muss. Dies gilt insbesondere auch für Untersuchungsergebnisse durch den Betriebsarzt.
Rz. 1125
Auch wenn die Einwilligung vorliegt, müssen besondere Arten personenbezogener Daten im Rahmen der Personalaktenführung gesondert geschützt werden. Sie sind vor unbefugter zufälliger Kenntnisnahme durch Einschränkung des Kreises der Informationsberechtigten zu schützen. In Betracht kommt insbesondere, die Daten in einem gesonderten, verschlossenen Umschlag zu verwahren. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich z.B., im Rahmen eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM) die bei dieser Gelegenheit zusätzlich erhobenen, die Gesundheit des Beschäftigten betreffenden Daten in einem gesonderten Umschlag zu verwahren und im Zuge der Einladung zu dem bEM hierauf auch gesondert hinzuweisen.