Rz. 631
Arbeitszeitrechtlich steht nunmehr aufgrund diverser Entscheidungen des EuGH – auf Grundlage der "Simap-Entscheidung" – sowie des übernehmenden Urteils des BAG im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage fest, dass Bereitschaftsdienst – unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Arbeitnehmers – Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist.[1433] Die vor allem im Gesundheitsbereich problematischen Folgen dieser arbeitszeitrechtlichen Neubewertung des Bereitschaftsdienstes wurden durch Abweichungsmöglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes (§ 7 ArbZG) und ergänzender Tarifverträge zumindest eingedämmt. Die Möglichkeiten, von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes abzuweichen, bestehen jedoch lediglich für tarifliche Regelungen und auf Grundlage einer tariflichen Regelung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, rein arbeitsvertragliche Lösungen scheiden aus.[1434]
Nur die Rufbereitschaft als solche ist arbeitsschutzrechtlich keine Arbeitszeit. Arbeitszeit liegt für die Zeit, in der der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeitsleistung heranbgezogen wird, vor.[1435]
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