(1) Hinweisschreiben des Arbeitgebers zu Beginn des Jahres
Liebe/r Frau/Herr _________________________,
zu Beginn des Jahres möchte ich Sie über Ihre Urlaubsansprüche in diesem Kalenderjahr informieren:
Nach den für Sie geltenden Regelungen steht Ihnen in diesem Kalenderjahr ein Urlaubsanspruch in Höhe von _________________________ Arbeitstagen zu (nachfolgend: "Jahresurlaub").
Aus den Vorjahren haben Sie _________________________ Arbeitstage in dieses Kalenderjahr übertragen (nachfolgend: "Resturlaub").
Für den Jahres- und den Resturlaub gelten folgende Verfallfristen:
Ihr Jahresurlaub ist im laufenden Kalenderjahr, d.h. bis zum 31.12. dieses Jahres zu nehmen. Soweit Sie den Jahresurlaub nicht innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch nehmen, verfällt er gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG grundsätzlich ersatzlos. Nur wenn dringende betriebliche Gründe (z.B. die Überlastung Ihrer Abteilung) oder in Ihrer Person liegende Gründe (z.B. eine Erkrankung) dies rechtfertigen, können Urlaubsansprüche ausnahmsweise auf das Folgejahr übertragen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG).
Ihr Resturlaub ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG bis zum 31.03. dieses Jahres zu nehmen. Soweit Sie den Resturlaub nicht innerhalb dieses Zeitraums in Anspruch nehmen, verfällt dieser ersatzlos. Eine Verlängerung des Übertragungszeitraums ist nicht möglich.
Namens der Geschäftsführung fordere ich Sie hiermit auf, Ihren Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass Sie ihn innerhalb der vorgenannten Verfallfristen auch tatsächlich in Anspruch nehmen können.
(2) Hinweisschreiben des Arbeitgebers im Verlauf des Jahres
Liebe/r Frau/Herr _________________________,
Sie haben derzeit noch … Urlaubsansprüche aus dem Kalenderjahr …, deren Inanspruchnahme von Ihnen bislang nicht erfolgt ist. Bitte beachten Sie, dass Sie diese Resturlaubsansprüche noch rechtzeitig geltend machen müssen, damit wir Ihnen Ihren Urlaub noch bis zum 31.12. dieses Kalenderjahres gewähren können. Es ist unsere Pflicht, Sie darauf hinzuweisen, dass Ihre Urlaubsansprüche zum Ende dieses Kalenderjahres verfallen, wenn Sie diese nicht rechtzeitig nehmen. Die Übertragung des Urlaubes auf das nächste Kalenderjahr kommt nur bei Vorliegen eines der gesetzlichen Ausnahmetatbestände (dringende betriebliche und personenbedingte Gründe) in Betracht § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG
(3) Differenzierung nach Mindest- und Mehrurlaub
a) Gesetzlicher/tariflicher Mindesturlaub
b) Arbeitsvertraglicher Mehrurlaub
(4) Gewährung von Mehrurlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen, ausgehend von einer 5-Tage-Woche. Darüber hinaus gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruch von weiteren _________________________ Arbeitstagen im Jahr.
(5) Verfall von Mehrurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit
Der den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 20 Arbeitstagen übersteigende Urlaub in Höhe von _________________________ Arbeitstagen verfällt – abweichend von den rechtlichen Vorgaben für den gesetzlichen Mindesturlaub – nach Ablauf des Übertragungszeitraums, wenn der Urlaub im Übertragungszeitraum wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht genommen werden kann.
(6) Widerrufsvorbehalt für Mehrurlaub
Der den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 20 Arbeitstagen übersteigende Urlaub in Höhe von _________________________ Arbeitstagen kann vom Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen (z.B. Umgestaltung des Entgeltsystems oder ein Umsatzrückgang von mehr als 20 % über einen Zeitraum von drei Monaten im Verhältnis zum Umsatz derselben drei Monate des vorangegangen Kalenderjahres) mit sofortiger Wirkung widerrufen werden.
(7) Keine Urlaubsabgeltung des Mehrurlaubs
Kann der gesetzliche Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten. Eine Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs ist ausgeschlossen.
(8) Gewährung von Mehrurlaub während der Kündigungsfrist
Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der den gesetzlichen Mindesturlaub in Höhe von 20 Arbeitstagen übersteigende Urlaub in Höhe von _________________________ noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren.
(9) Verkürzung der Wartezeit
Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach dreimonatiger Betriebszugehörigkeit. Die Betriebszugehörigkeit wird durch unverschuldete Zeit der Nichtarbeit nicht unterbrochen.
(10) Übertragung von Urlaub
Urlaub kann bis zum 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres genommen werden.
(11) Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit
Hiermit machen wir von unserem arbeitsgeberseitigen Gestaltungsrecht Gebrauch und kürzen gem. § 17 Abs. 1 BEEG den Erholungsurlaub, der Ihnen für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um jeweils 1/12.“