Martin Brock, Dr. Katja Francke
Rz. 1265
Klausel 1 kann als Bestandteil des Arbeitsvertrages bereits zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Demgegenüber ist Klausel 2 zur Aufnahme in einen Aufhebungsvertrag zur Regelung der Herausgabepflichten des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gedacht.
Wird die Klausel als Bestandteil des Anstellungsvertrages verwendet, sollte auf jeden Fall die Herausgabepflicht nicht nur für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für den Fall der Freistellung geregelt werden, weil der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung der Tätigkeit des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber in Folge einer durch den Arbeitgeber erfolgenden Freistellung zum Teil deutlich auseinanderfallen können. Der Arbeitgeber hat typischerweise ein berechtigtes Interesse daran, die dem Arbeitnehmer überlassenen oder im Besitz des Arbeitnehmers befindlichen Gegenstände zum letztgenannten Zeitpunkt, also bei tatsächlicher Beendigung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zurückzuerhalten. Um den Streit darüber zu vermeiden, ob ein Herausgabeanspruch unabhängig von einer möglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne den vorherigen Ausspruch einer Kündigung geltend gemacht werden kann, sollte auf jeden Fall entsprechend dem Formulierungsvorschlag in Satz 2 der Klausel 1 das Recht des Arbeitgebers vorbehalten werden, die Herausgabe auch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich verlangen zu können. Eine solche Regelung verschafft dem Arbeitgeber die Möglichkeit, von dem Arbeitnehmer auch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses die dem Arbeitnehmer überlassenen oder von ihm in Beseitz genommenen Gegenstände herausverlangen zu können, um sie ggfs. anders zu verwenden.
Rz. 1266
Die jeweils in Satz 1 der Klauseln aufgezählten Gegenstände – Schlüssel, Bücher, Modelle, Pläne, Aufzeichnungen jeder Art – sind lediglich beispielhaft gemeint. Selbstverständlich müssen diese Beispiele an die Besonderheiten des jeweiligen Arbeitsverhältnisses angepasst werden. Es empfiehlt sich daher, bei Aufnahme der Klausel in den Arbeitsvertrag zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer wesentliche Betriebsmittel überlassen werden müssen. Besonders zu erwähnen sind dabei z.B. dem Arbeitnehmer überlassene Dienstwagen, elektronische Geräte, Mobiltelefone, aber auch Zugangsmedien oder -daten zur EDV des Arbeitgebers. Hat der Arbeitnehmer derartige Gegenstände oder Berechtigungen zu Beginn oder während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses erhalten, sollten diese in der Klausel ausdrücklich Erwähnung finden.
Verwendet man die Klausel 2 in einer Aufhebungsvereinbarung, dürfte es geboten sein, besonders wichtige Gegenstände, die der Arbeitnehmer herausgeben soll, konkret zu bezeichnen. Es muss darauf geachtet werden, dass die Bezeichnung so genau erfolgt, dass eine Individualisierung möglich ist, weil nur dann die Vereinbarung als Vollstreckungsgrundlage dienen kann. Dies kann z.B. durch Angabe von Gerätenummern oder anderen für die eindeutige Identifikation geeigneten Kriterien geschehen.
Rz. 1267
Der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes ist zur Sicherung der Wirkungsweise der Klausel sinnvoll. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass nach § 309 Nr. 2b BGB der Ausschluss oder die Einschränkung von Zurückbehaltungsrechten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, generell unwirksam ist. In formularmäßig verwandten Arbeitsvertragsmustern wird man daher den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes gegen die Herausgabeansprüche nicht wirksam vereinbaren können, soweit sich aus den jeweiligen Rechtsbeziehungen überhaupt Zurückbehaltungsrechte des Arbeitnehmers ergeben. Das gilt trotz des Umstandes, dass dem Arbeitnehmer nicht etwa ein ihm ggf. zustehendes Zurückbehaltungsrecht genommen, sondern nur dahingehend eingeschränkt wird, dass es gegen Herausgabeansprüche nicht mehr geltend gemacht werden kann. Eine etwaige AGB-rechtliche Unwirksamkeit des Ausschlusses des Zurückbehaltungsrechtes erfasst die Herausgabeklausel im Übrigen nicht, weil die Klausel teilbar ist und daher nach der "blue pencil-Regel" ersatzlos gestrichen werden kann, ohne dass die übrige Regelung ihren Sinn verliert. In individuell ausgehandelten Arbeitsverträgen, auf die die AGB-Vorschriften der §§ 305–310 BGB keine Anwendung finden, kann demgegenüber der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes ohne weiteres vereinbart werden.
Bei der Verwendung der Klausel 2 gilt Entsprechendes. Sie kann daher unbedenklich Verwendung finden, wenn die Aufhebungsvereinbarung einschließlich der Herausgabeklausel individuell ausgehandelt ist, während AGB-rechtliche Bedenken nach § 309 Nr. 2b) BGB bestehen, wenn der Aufhebungsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung zu qualifizieren ist. Dies kann bei vom Arbeitgeber musterhaft verwendeten Aufhebungsverträgen durchaus der Fall sein. In einem gerichtlichen Vergleich niedergelegte Aufhebungsve...