Martin Brock, Dr. Katja Francke
Rz. 1442
Die jeweiligen Urheberrechte entstehen automatisch von Gesetzes wegen beim jeweiligen Schöpfer (Urheber ist gem. § 7 UrhG der Schöpfer des Werkes); das heißt beim Arbeitnehmer, der die Arbeitsleistung erbringt. Der Arbeitgeber muss sich daher vom Arbeitnehmer, um das Werk nutzen zu können, Nutzungsrechte übertragen lassen. Das Urheberrecht selbst ist gem. § 29 S. 2 UrhG nicht übertragbar.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Einräumung der Nutzungsrechte ergibt sich nach der allgemeinen Zweckübertragungsregel in Verbindung mit §§ 43, 31 Abs. 5 UrhG aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses. Danach sind dem Arbeitgeber als Dienstherrn die Nutzungsrechte insoweit einzuräumen bzw. im Wege der Vorausverfügung insoweit eingeräumt, wie dieser sie für seine betrieblichen oder dienstlichen Zwecke benötigt. Maßgeblich sind derjenige Betrieb, in dem der Arbeitnehmer angestellt und für den er tätig ist und der Betriebszweck im Zeitpunkt des Rechteübergangs.
aa) Bezug des Werks zur Arbeitsaufgabe
Rz. 1443
Es besteht Einigkeit, dass Pflichtwerke, die der Arbeitgeber "in Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis" geschaffen hat, der Zweckübertragungsregel unterliegen. Für das Merkmal der "Erfüllung der Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis" kann nicht allein an Ort und Zeit der Tätigkeit angeknüpft werden. Es ist nicht Voraussetzung für die Rechteübertragung, dass die Werke während der Arbeitszeit geschaffen werden. Kreativität ist nicht an Arbeitszeiten gebunden. Wenn der Arbeitnehmer ein Werk in seiner Freizeit schafft, das dennoch einen Bezug zu seiner Arbeitsleistung hat, unterliegen diese Werke in der Freizeit auch der Übertragung. Maßgeblich sind die betriebliche Funktion des Arbeitnehmers, sein Berufsfeld sowie die Verwendbarkeit des Werkes für den Arbeitgeber. Entscheidend ist der innere Zusammenhang zwischen der arbeitsvertraglichen Verpflichtung und der Werkschöpfung.
Rz. 1444
Dagegen unterliegen freie Werke, die in keinerlei Beziehung zum Arbeitsverhältnis stehen, auch dann nicht der Zweckübertragungstheorie, wenn diese bei Gelegenheit – auch während der Arbeitszeit– geschaffen wurden. Das vom Arbeitnehmer während der Arbeitszeit verfasste Gedicht wird, wenn es nicht aus besonderen Gründen einer betrieblichen Verwertbarkeit unterliegt, grundsätzlich von der Zweckübertragungslehre nicht erfasst. Der Arbeitnehmer ist zur Einräumung von Nutzungsrechten nicht verpflichtet.
In diesem Zusammenhang wird diskutiert, ob dem Arbeitgeber ein Recht zustehen kann, dass der Arbeitnehmer eine – vergütungspflichtige – Anbietungspflicht hinsichtlich des Werkes hat; aus den gesetzlichen Vorschriften begründen lässt sich eine solche Anbietungspflicht jedoch nur schwer.
bb) Inhalt der Nutzungseinräumung an den Arbeitgeber
Rz. 1445
Gemäß § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG kann das Nutzungsrecht als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. Aus Wettbewerbsgesichtspunkten liegt es im Interesse des Arbeitgebers, dass er die geschaffenen Werke ausschließlich verwerten kann. Der Arbeitgeber erwirbt daher im Zweifel ausschließliche Nutzungsrechte. Damit erwirbt der Arbeitgeber auch das negative Verbotsrecht und kann Urheberrechtsverletzungen durch Dritte verfolgen.
cc) Nutzungsarten des Arbeitgebers
Rz. 1446
Gemäß § 31 Abs. 5 UrhG bestimmt sich nach dem von den beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten sich die Einräumung eines Nutzungsrechts erstreckt. Hierbei wird urheberfreundlich – und daher arbeitgeberfeindlich – insoweit verfahren, als der Grundsatz gilt, dass der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zwec...