Rz. 924

 

Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 2 ZPO

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien den Ort des Sitzes des Arbeitgebers, also (…) (Ort), als Gerichtsstand.

 

Rz. 925

 

Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 38 Abs. 3 ZPO

Für den Fall, dass der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist, vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien den Ort des Sitzes des Arbeitgebers, also (…) (Ort), als Gerichtsstand.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?