Rz. 160

Der Arbeitgeber möchte eine Neueinstellung vornehmen, sich jedoch vorerst nicht dauerhaft binden und deshalb insb. vermeiden, dass er für die Beendigung des Arbeitsverhältnis einen Kündigungsgrund benötigt. Ist der Arbeitgeber ein neu gegründetes Unternehmen, kann er in dieser Situation ggf. statt § 14 Abs. 2 TzBfG das Befristungsprivileg aus § 14 Abs. 2a TzBfG in Anspruch nehmen und damit bis zur Dauer von vier Jahren befristen.

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