Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
Rz. 879
§ 1 legt den Inhalt der Unterlassungsverpflichtung in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht fest. Zeitlich ist das Verbot wegen § 74a Abs. 1 S. 3 HGB auf zwei Jahre beschränkt. Inhaltlich ist das Verbot unternehmensbezogen formuliert, das heißt es verbietet dem ehemaligen Arbeitnehmer jede Tätigkeit in einem Wettbewerbsunternehmen, auch wenn dieser dabei in einem ganz anderen Arbeitsbereich tätig wird als bei seinem ehemaligen Arbeitgeber.
Schon wegen der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist der sachliche Geltungsbereich des Verbots deutlich auszuformulieren. So erfasst die Klausel ausdrücklich sowohl selbstständige als auch unselbstständige Tätigkeiten, während z.B. ein Verbot "Konkurrenz zu machen" im Zweifel nur als Verbot selbstständiger Betätigungen auszulegen wäre.
Aus dem gleichen Grund sollte auch das Verbot der Beteiligungen an solchen Unternehmen explizit ausgesprochen werden. Zwar ist die bloße Kapitalbeteiligung an anderen Unternehmen grundsätzlich keine Tätigkeit i.S.d. § 74 Abs. 1 HGB. Deshalb kann beispielsweise eine "Beteiligung" durch den Erwerb börsengehandelter Aktien eines Konkurrenzunternehmens, die keinen bestimmenden Einfluss auf dieses erlauben, nicht Gegenstand eines Wettbewerbsverbots nach § 74 HGB sein. Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung eine Tätigkeit entfaltet wird. Dem entspricht es, wenn das Kapital zur Gründung des Konkurrenzunternehmens gewährt wird oder die Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf das Konkurrenzunternehmen ermöglicht. Dies kann auch bei der Gewährung von Fremdkapital der Fall sein, etwa bei einem Darlehen, das für den Fortbestand des Konkurrenzunternehmens von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist.
In konzernangehörigen Unternehmen empfiehlt es sich, den Schutz des Wettbewerbsverbots auch auf die mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen zu erstrecken, wofür ein berechtigtes geschäftliches Interesse i.S.d. § 74a Abs. 1 HGB bestehen kann, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers einen konzerndimensionalen Bezug aufweist. Der Begriff des Wettbewerbsunternehmens ist auslegungsbedürftig und sollte deshalb mit Blick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB in der Vereinbarung näher umschrieben werden.
Häufig enthalten Wettbewerbsabreden außerdem ein Verbot "mittelbaren" bzw. "indirekten" Wettbewerbs. Eine solche Formulierung lässt den Arbeitnehmer über die Reichweite des Verbots im Unklaren und ist deshalb mit dem Risiko der Unwirksamkeit wegen Intransparenz gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB belastet. Nach Ansicht des LAG Hamm sind weder die Verwendung der Begriffe "direkter oder indirekter Wettbewerb" bzw. "in sonstiger Weise" noch "mit einem Wettbewerbsunternehmen verbundene Unternehmen" intransparent. Den mangels höchstrichterlicher Klärung weiter bestehenden Bedenken trägt die Formulierung in Abs. 2 Rechnung. Hinreichend bestimmt ist dagegen ein Verbot, das auch die "mittelbare Tätigkeit" für einen Wettbewerber untersagt.
Gerade die Tätigkeit des ehemaligen Mitarbeiters bei Lieferanten und Kunden des Arbeitgebers kann für das Unternehmen besonders gefährlich werden. Eine "cooling off" Klausel soll zwar nicht den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen verhindern, schränkt den Arbeitnehmer aber in seiner beruflichen Tätigkeit für Lieferanten und Kunden ein und wird daher von den § 110 GewO, §§ 74 ff. HGB erfasst. Das berechtigte geschäftliche Interesse besteht hier im Geheimnisschutz und der Wahrung des Vertrauens in die Integrität des Arbeitgebers. Auch eine Umgehung des Wettbewerbsverbots durch eine Tätigkeit für Lieferanten, Dienstleister und Berater von Wettbewerbsunternehmen wird durch die Klausel ausgeschlossen. Insgesamt beschränkt das hier vorgeschlagene Wettbewerbsverbot den ehemaligen Arbeitnehmer sehr weitgehend in seiner nachvertraglichen beruflichen Tätigkeit, so dass hierfür im Regelfall ein berechtigtes geschäftliches Interesse des Arbeitgebers fehlen wird. Dies ist allerdings wegen der in § 74a Abs. 1 HGB vorgesehenen Möglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion in der Praxis unschädlich.