Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 194
Das WissZeitVG, das die §§ 57a ff. HRG 2007 ablöste und im Jahr 2016 geändert wurde, regelt die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Gem. §§ 1, 2 WissZeitVG dürfen die Arbeitsverhältnisse von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer an staatlichen Hochschulen befristet werden, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Erfasst werden in entsprechender Anwendung auch befristete, aus Drittmitteln finanzierte Privatdienstverträge von Hochschulmitgliedern (§ 3 WissZeitV), wissenschaftliches und künstlerisches Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen (§ 4 WissZeitVG) sowie wissenschaftliches Personal in (überwiegend) staatlichen Forschungseinrichtungen (§ 5 WissZeitVG). I.Ü. können Arbeitsverträge zur Erbringung von wissenschaftlichen oder künstlerischen Hilfstätigkeiten von Studierenden gem. § 6 WissZeitVG bis zur Dauer von sechs Jahren bei mehrfacher Verlängerung befristet werden. Wissenschaftliche Hilfstätigkeiten nach § 6 WissZeitVG müssen die wissenschaftliche Arbeit anderer in Forschung und Lehre unmittelbar unterstützen; Hilfstätigkeiten in Bereichen der Hochschule, die für die organisatorischen Grundlagen zuständig sind, auf denen Wissenschaft betrieben wird, reichen nicht.
Die wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG muss der Förderung der eigenen Qualifikation dienen, also auf Befähigungsförderung auch jenseits eines formellen Qualifizierungsziels gerichtet und dafür geeignet sein, um in irgendeiner Form zu einer beruflichen Karriere auch außerhalb der Hochschule zu befähigen. Die Wissenschaftlichkeit einer Lehrtätigkeit setzt nicht voraus, dass sich die Lehrkraft um eigene wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht; eine kritische Reflektion neuer Forschungsentwicklungen reicht aus. Ebenso reicht eine Lehrtätigkeit zur Vermittlung künstlerisch-praktischer Fähigkeiten zu eigenem schöpferisch-gestaltendem Wirken aus. Eine reine Lehrtätigkeit, die sich auf die repetierende Wiedergabe von Lehrinhalten beschränkt, ist dagegen nicht als wissenschaftliche Tätigkeit anzusehen. Nicht erfasst sind außerdem Lektoren, die vorrangig bloße Fremdsprachenkenntnisse vermitteln. Unklar ist, ob an Universitätskliniken zum Zwecke der Facharztausbildung beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter noch wissenschaftliche Dienstleistungen erbringen, da sie i.d.R. ganz überwiegend in der Krankenversorgung eingesetzt werden. Diese können jedoch gem. § 1 ÄArbVtrG befristet eingestellt werden (vgl. Rdn 202 ff.). Arbeitnehmer i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG dürfen gem. § 1 Abs. 2 WissZeitVG auch während des Vorliegens der Voraussetzungen des WissZeitVG nach dem TzBfG befristet beschäftigt werden bzw. nach Ausschöpfung der Höchstbefristungsdauer mit Sachgrund erneut nach § 14 Abs. 1 TzBfG.
Rz. 195
Die zulässige Höchstdauer der Befristung bestimmt sich nach der Art der Tätigkeit. Sie beträgt gem. § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG bis zu sechs Jahre für nicht promoviertes Personal und nach abgeschlossener Promotion (sog. Postdoc-Phase) gem. § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 WissZeitVG bis zu sechs Jahre bzw. im Bereich der Medizin bis zu neun Jahre. Dabei verlängert sich die Befristungsdauer in der Postdoc-Phase nach § 2 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 WissZeitVG in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung bzw. Promotionszeiten ohne Beschäftigung, also unabhängig von der zeitlichen oder inhaltlichen Ausgestaltung etwaiger in der Promotionsphase bestehender Beschäftigungsverhältnisse im In- oder Ausland mit oder ohne Kenntnis des Arbeitgebers, vor oder nach dem Studienabschluss, nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Dazu gehört auch die Zeit einer abgebrochenen Promotion; bei Wechsel des Promotionsthemas sind die Zeiten für das nicht beendete und das neue Promotionsvorhaben zusammenzurechnen. Insgesamt richtet sich die zulässige Höchstdauer in der Promotionsphase ausschließlich nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG und für die Postdoc-Phase ausschließlich nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG; eine Addition der zulässigen Höchstbefristungsdauer für beide Phasen erfolgt nicht. Die Dauer der Befristung ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG unter Berücksichtigung der Verhältnisse bei Vertragsschluss im Einzelfall jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Verhältnisse des jeweiligen Fachs, des angestrebten Qualifizierungsziels sowie des Qualifizierungsstands des Arbeitnehmers angemessen ist. Sie ist stets angemessen, wenn mit der Vertragslaufzeit die zulässige Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 S. 1 oder S. 2 WissZeitVG ausgeschöpft wird.
Die Betreuung von Kindern unter 18 Jahren führt ebenfalls z...