Rz. 729

Die Regelung beschreibt zum einen den Verantwortungsbereich des Arztes bei Führung und fachlicher Leitung der ihm übertragenen Abteilung bzw. sonstigen organisatorischen Gliederung des Krankenhauses. Darüber hinaus wird in dieser Regelung die für die leitende ärztliche Tätigkeit zwingend erforderliche Weisungsfreiheit im Kernbereich ärztlicher Tätigkeit statuiert. Diese Regelung ist notwendig, um die berufsrechtlich geforderte[1314] Unabhängigkeit des Arztes in seiner ärztlichen Entscheidungsfindung bei Diagnose und Therapie zu gewährleisten und sicherzustellen, dass der Krankenhausträger nicht in die Kernbereiche ärztlicher Entscheidungsverantwortung eingreifen kann. Diese Weisungsfreiheit betrifft allerdings nur die ärztliche Tätigkeit, nicht aber die übrigen Aufgaben, die dem Chefarzt als Leiter der ihm übertragenen Abteilung obliegen. Hier unterliegt der Chefarzt den Weisungen der jeweils zuständigen Organe oder Beauftragten des Krankenhausträgers, insbesondere auch des ärztlichen Direktors. Die Abgrenzung zwischen weisungsfreiem ärztlichen Bereich und weisungsgebundenen sonstigen Leitungsbereich ist im Einzelfall schwierig, vertraglich aber abstrakt nicht detaillierter regelbar.

Im Zusammenhang mit der Regelung der Stellung des Arztes ist eine Vereinbarung über den Wohnsitz des Arztes zu empfehlen, damit der Krankenhausträger sicherstellen kann, dass der Chefarzt die ihm obliegenden ärztlichen Tätigkeiten ordnungsgemäß, insbesondere zeitnah erfüllen kann. Dies ist insbesondere bei Notfalleinsätzen von wesentlicher Bedeutung und sichert den Krankenhausträger in Fällen verspäteten Erscheinens des Chefarztes im Krankenhaus vor Arzthaftungsansprüchen, die auf Organisationsmängel des Krankenhausträgers im Zusammenhang mit der Erreichbarkeit des Chefarztes gestützt werden.

[1314] Ratzel/Lippert/Prütting/Prütting, § 2 Rn 31; Spickhoff/Scholz, § 2 MBO Rn 6.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?