Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 553
Das Muster kombiniert aus steuerlichen Gründen eine Nutzungspauschale mit einem Kilometergeld. Die Nutzungspauschale ist vom Arbeitnehmer voll zu versteuern und sozialabgabenpflichtig. Dagegen kann nach derzeitigem Recht dem Arbeitnehmer ein Kilometergeld für Dienstfahrten in Höhe von 0,30 EUR pro Kilometer steuerfrei zugewendet werden. Dies gilt allerdings nicht mehr für Fahrten von der Wohnung zur Arbeit, weswegen diese in § 4 Abs. 3 S. 3 vom Kilometergeld ausgenommen wurden.
Rz. 554
Die bloße Vereinbarung der Zahlung eines Kilometergeldes stellt für sich genommen indes keine ausreichende Abgeltung des Unfallrisikos dar, um die Haftung des Arbeitgebers für Eigenschäden des Arbeitnehmers wirksam ausschließen zu können. Das BAG hat offengelassen, ob die verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Eigenschäden des Arbeitnehmers auch ohne ausreichende Kompensation durch Vereinbarung ausgeschlossen werden kann, gleichzeitig aber klargestellt, dass ein Haftungsausschluss jedenfalls durch eine ausreichende Risikovergütung möglich ist, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, sich gegen das Schadensrisiko zu versichern. Daher sollte nicht allein auf die Wirksamkeit einer Haftungsausschlussvereinbarung (hier § 5) vertraut, sondern sichergestellt werden, dass die Höhe der Nutzungspauschale mindestens so hoch ist, dass der Arbeitnehmer mit ihr die Kosten einer Vollkaskoversicherung abdecken kann. Darüber hinaus sollten zumindest angemessene Zuschläge für das Risiko der Selbstbeteiligung und für eine notwendige Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (§ 2 Abs. 2) vorgenommen werden.
Rz. 555
Zwar kann statt des zusätzlichen Kilometergeldes auch eine höhere Nutzungspauschale gezahlt und der Teil der Nutzungspauschale, dem als Werbungskosten des Arbeitnehmers abziehbare Beträge gegenüberstehen, steuerfrei zugewendet werden. Dies spart aber keinen Verwaltungsaufwand und birgt für den Arbeitgeber Risiken. Ist die Nutzungspauschale zu niedrig, um neben den infolge der dienstlichen Nutzung des Kfz tatsächlich entstehenden Kosten auch das Schadensrisiko (insbesondere Unfallrisiko) angemessen abzudecken, ist der Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung des Arbeitgebers für Eigenschäden des Arbeitnehmers möglicherweise unwirksam. Auf der anderen Seite kann bei Unternehmen mit Betriebsrat eine zu hohe Nutzungspauschale, die über eine angemessene Abgeltung der tatsächlich entstehenden Kosten und des Schadensrisikos hinausgeht, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates begründen. Eine sinnvolle Höhe der Nutzungspauschale (ohne zusätzliches Kilometergeld) kann daher nur bestimmt werden, wenn die zu erwartenden dienstlich zu fahrenden Kilometer im Vorhinein einigermaßen zuverlässig geschätzt werden können.
Rz. 556
Der Ausschluss der Nutzungspauschale (und des Kilometergeldes) von der Bemessungsgrundlage für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung soll bei Versorgungsordnungen, die die Höhe der betrieblichen Altersversorgung nach der Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers bestimmen, sicherstellen, dass Versorgungsansprüche des Arbeitnehmers durch den Bezug der Nutzungspauschale nicht erhöht werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Versorgungsordnung ebenfalls lediglich individualrechtlichen Charakter hat und daher durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer geändert werden kann. Ist die Versorgungsordnung in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag geregelt und zählt nach ihr jedwede Vergütung, die Teil des Bruttoeinkommens ist, bei der Bemessung der Höhe der Versorgungsansprüche mit, so kann dies wegen des Günstigkeitsprinzips nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers durch Individualvereinbarung ausgeschlossen werden und es ist dann Sache der Auslegung der Versorgungsordnung, ob sich die Nutzungspauschale versorgungserhöhend auswirkt.
Rz. 557
Sofern die Nutzungspauschale die Abgeltung tatsächlich entstehender Kosten und Risiken nicht übersteigt, wäre es zwar möglich zu vereinbaren, dass die Nutzungspauschale für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge Krankheit entfällt. Hier ist allerdings Vorsicht geboten. Ist unklar, ob die Nutzungspauschale nach der Kürzung noch ausreicht, um die Kosten einer Vollkaskoversicherung (und des Risikos eines Mietwagens für die Zeit notwendiger Reparaturen) abzudecken, könnte der Arbeitnehmer im Falle eines Unfalls möglicherweise mit Erfolg geltend machen, der Haftungsausschluss zugunsten des Arbeitgebers (hier § 5) greife mangels ausreichender Risikovergütung nicht.
Rz. 558
Aus denselben Gründen sollte die Nutzungspauschale während des Urlaubs weitergezahlt werden, auch wenn dies anders geregelt werden könnte, da sie, soweit sie als pauschale Abgeltung tatsächlich entstehender Kosten und Risiken angesehen werden kann, Aufwendungsersatz ist, der das Urlaubsentgelt nach § 11 BUrlG nicht erhöht. Möglicherweise würde sich eine Pflicht zur Weiterzahlung der Nutzungspauschale auch während des Urlaubs hier ohnehin bereits aus de...