Prof. Dr. iur. Uwe Dathe, ... Einhaus
aa) Aufhebungsvertrag
Rz. 869
Das Wettbewerbsverbot kann jederzeit einvernehmlich durch formlosen Vertrag aufgehoben werden. Die Aufhebung des Arbeitsvertrags hingegen lässt die Wettbewerbsabrede grds. unberührt. Enthält der Aufhebungsvertrag jedoch eine allgemeine Erledigungsklausel oder wird das Arbeitsverhältnis durch einen gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Ausgleichsklausel beendet ("alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten", auch wenn der Zusatz "und seiner Beendigung, seien sie bekannt oder unbekannt" fehlt) erfassen diese Klauseln nach Ansicht des BAG grundsätzlich auch die Ansprüche aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Sie sind regelmäßig auch keine überraschende Klauseln i.S. des § 305c BGB.
bb) Verzicht auf das Wettbewerbsverbot, § 75a HGB
Rz. 870
Bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist kann der Arbeitgeber gem. § 75a HGB durch eine einseitige, empfangsbedürftige, schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten (siehe unten Rdn 896 f.). Die Erklärung muss hinreichend klar und verständlich sein. Eine Erläuterung der Rechtsfolgen des Verzichts ist nicht notwendig.
Rz. 871
Während der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von seiner Unterlassungspflicht frei wird, tritt nach § 75a HGB die Befreiung des Arbeitgebers von der Entschädigungspflicht erst nach Ablauf eines Jahres ein. Dabei handelt es sich um zwingendes Recht und die Frist kann nicht verkürzt werden. Der Arbeitgeber bleibt selbst dann zur Zahlung der Karenzentschädigung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Jahresfrist in Wettbewerb zu ihm tritt. Es macht daher Sinn, die Notwendigkeit von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten ständig zu überprüfen und ggfls. während des laufenden Arbeitsverhältnisses die Verzichtserklärung auszusprechen. Wird in Abweichung von § 75a HGB der sofortige Wegfall der Karenzentschädigungspflicht vereinbart, sind die Rechtsfolgen strittig. Nach einer Ansicht führt dies zum Vorliegen eines bedingten und damit unverbindlichen Wettbewerbsverbots. Richtigerweise bleibt der Verzicht wirksam und an die Stelle der unzulässigen Regelung tritt gemäß § 75d HGB die gesetzliche Rechtsfolge.
cc) Lossagung bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses, § 75 HGB
Rz. 872
§ 75 HGB regelt das Schicksal des Wettbewerbsverbots im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses; ungeregelt bleibt nur der Fall der arbeitnehmerseitigen ordentlichen Kündigung, die folglich das Wettbewerbsverbot unberührt lässt.
Rz. 873
Nach Abs. 1 besteht bei einer außerordentlichen arbeitnehmerseitigen Kündigung wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers gem. § 626 BGB (früher §§ 70, 71 HGB) ein Lossagungsrecht des Arbeitnehmers: Er kann innerhalb eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklären, dass er sich an die Wettbewerbsabrede nicht gebunden erachtet (vgl. unten Rdn 898).
Rz. 874
Abs. 3 regelt den Fall der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung und führt nach seinem Wortlaut zum vollständigen Verlust des Entschädigungsanspruchs, also zu einer unbezahlten Karenzzeit. Wegen dieser Ungleichbehandlung von außerordentlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkündigungen hat das BAG § 75 Abs. 3 HGB für verfassungswidrig erklärt. Die hierdurch ...