Dr. Katja Francke, Dr. Norma Studt
Rz. 608
Die Übernahme von Leiharbeitnehmern durch den Entleiher kommt in der Praxis häufig vor und ist vom Gesetzgeber gewünscht, um auf diese Weise einen Beitrag zur Reduzierung der Arbeitslosigkeit zu leisten (so genannter "Klebeeffekt"). Die Regelung unter § 14 Abs. 1 liegt im Interesse des Entleihers und unterscheidet nicht nach dem Zeitpunkt der Angebotsunterbreitung durch den Entleiher, sodass Angebote an die Leiharbeitnehmer auch während der Überlassung möglich wären und nicht das Ende der Überlassung abgewartet werden müsste. Allerdings wird für den erfolgreichen Fall einer Einstellung eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher grds. eine Vermittlungsprovision zu zahlen sein.
Rz. 609
Ein Einstellungsverbot für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG ohnehin unwirksam, da die verfassungsrechtlich geschützte Berufswahlfreiheit des Leiharbeitnehmers nach Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG beeinträchtigt werden würde. Der Verleiher kann einen Wechsel des Leiharbeitnehmers zum Entleiher auch nicht durch ein entsprechendes Verbot im Leiharbeitsvertrag verhindern. Ein solches Verbot wäre nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 AÜG unwirksam. Bei einem Wechsel zum Entleiher müssen die Leiharbeitnehmer allerdings die jeweils maßgeblichen Kündigungsfristen einhalten, um eine Verleitung zum Vertragsbruch durch den Entleiher zu vermeiden.
Rz. 610
§ 14 Abs. 2 sieht die Vereinbarung einer Vermittlungsprovision für den Fall der Einstellung eines Leiharbeitnehmers durch den Entleiher während der Überlassung oder in den ersten sechs Monaten nach Beendigung des Überlassungsverhältnisses vor. Diese hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Hs. 2 AÜG ausdrücklich für zulässig erklärt. Die Vermittlungsgebühr muss allerdings "angemessen" i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3, Hs. 2 AÜG sein, um eine Unwirksamkeit der Provisionsregelung zu vermeiden. Eine geltungserhaltende Reduktion einer zu hohen Vermittlungsgebühr soll im Hinblick auf den Gesetzeszweck des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AÜG und das Recht des Leiharbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes ausscheiden. Eine Vermittlungsgebühr in Höhe von einem Bruttomonatsgehalt des Leiharbeitnehmers soll in jedem Fall angemessen sein, die Rechtsprechung hat bisher auch die für eine Übernahme nach bis zu dreimonatiger Überlassungsdauer vorgesehene maximale Vergütungshöhe von 15 % des Jahresbruttoeinkommens als angemessen und für zulässig erachtet.
Die Vermutungsregelung unter § 14 Abs. 2 dient der Beweislastumkehr und soll den Nachweis der Kausalität für den Verleiher erleichtern.