Rz. 458
Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts folgt, da es sich um ein erstinstanzliches Verfahren handelt, den §§ 91 ff. ZPO.
Rz. 459
Nimmt der Antragsteller den Aufhebungsantrag zurück, so wird der Fall wie eine Klagerücknahme behandelt, so dass die Kostenentscheidung den Vorgaben des § 269 Abs. 3 ZPO folgt.[182] Erkennt der Antragsgegner den Aufhebungsantrag sofort unter Verwahrung gegen die Kostenlast an, besteht auch die Möglichkeit, die Kosten nach § 93 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen. Hat sie nach dem Beschluss gleichwohl der Antragsgegner zu tragen, kann er diese Entscheidung nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechten, weil § 99 Abs. 1 ZPO auf die revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde nicht anwendbar ist.[183]
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