Rz. 174

Während es naturgemäß keine Probleme mit der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gibt, weil das Schiedsgericht schon als Folge der getroffenen Schiedsvereinbarung zuständig ist, bestimmt § 1043 ZPO den Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens. Dieser kann zwischen den Parteien vereinbart werden. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so wird der Ort vom Schiedsgericht bestimmt, das dabei die Umstände des Falles einschließlich der Eignung des Ortes für die Parteien berücksichtigen muss. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehört beispielsweise die Erreichbarkeit des Ortes für die Parteien.

 

Rz. 175

Der Schiedsort ist dabei nicht zwingend derjenige, an dem die mündliche Verhandlung stattfindet. Er hat gleichwohl erhebliche Bedeutung. Liegt er in Deutschland, so handelt es sich bei dem zu erwartenden Schiedsspruch um einen inländischen Schiedsspruch im Sinne des § 1060 ZPO. Überdies bestimmt sich nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die ihm zukommenden Entscheidungen (§ 1061 Abs. 1 ZPO). Der Schiedsort ist im Schiedsspruch nach § 1054 Abs. 3 ZPO anzugeben.

 

Rz. 176

§ 1043 Abs. 2 ZPO bestimmt daneben, dass das Schiedsgericht an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zu einer mündlichen Verhandlung, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien, zur Beratung zwischen den Mitgliedern, zur Besichtigung von Sachen oder zur Einsichtnahme in Dokumente zusammentreten kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Der Ort für einzelne Verfahrenshandlungen kann also von dem abstrakten Schiedsort im Sinne des Absatzes 1 abweichen. Maßgeblich für seine Bestimmung sind, sofern keine Vereinbarung vorliegt, ausschließlich Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte. Dabei sollte auch den Wünschen von Zeugen und Sachverständigen wie denen der Schiedsrichter – etwa bei der Beratung der Mitglieder des Schiedsgerichts – nachgekommen werden.

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