Rz. 73

Auch wenn es sich hierbei mangels beabsichtigter Mehrfachverwendung an sich nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sind jedenfalls Teile der § 305 ff. BGB im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Abs. 3 BGB auch auf sog. vorformulierte Einmalbedingungen anzuwenden, die nur zu einmaligen Verwendung bestimmt sind und auf deren Inhalt der Verbraucher (d.h. der Arbeitnehmer) aufgrund der Vorformulierung keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Da das BAG in der Tat davon ausgeht, dass ein Arbeitnehmer bei Abschluss von Verträgen mit seinem Arbeitgeber regelmäßig als Verbraucher handelt, stellen arbeitsvertragliche Vereinbarungen regelmäßig einen solchen Verbrauchervertrag dar.[155] Nach h.M. gilt damit auch im Fall vorformulierter Einmalbedingungen der Vorrang der Individualabrede: Obwohl § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gerade nicht auf § 305b BGB verweist, soll nämlich die in § 305b BGB vorgesehene Vorrangregelung auch für das Verhältnis einer Individualabrede zu vorformulierten Einmalbedingungen gelten. Auch hier setzt sich also die konkretere Individualvereinbarung durch.[156]

[155] Vgl. hierzu oben unter Rdn 26 ff.

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