Rz. 79
Die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Verbrauchsgüterkauf-Verträgen sind unbeschadet der §§ 307 bis 309 BGB grds. dispositiv (§ 476 Abs. 3 BGB). Bestreben des Verkäufers ist es, den Ausschluss zu erstrecken auf:
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Schadensersatzansprüche neben der Leistung sowie statt der Leistung (§ 280 BGB/§§ 281 ff. BGB); |
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Schadensersatzansprüche nach sämtlichen Rechtsgrundlagen, also insbesondere solche wegen Mängeln (auch konkurrierende deliktische Schadensersatzansprüche, sog. weiterfressende Schäden); |
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den Anspruch auf Ersatz für vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB (§§ 437 Abs. 1 Nr. 3, 440, 280 Abs. 3/§ 281 BGB). Dieser Anspruch soll im Folgenden vom Begriff "Schadensersatzanspruch" mit erfasst werden. |
Unübersichtlich wird die Klauselgestaltung in Verkauf-AGB, da wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Rdn 35 ff.) zahlreiche gesetzliche Vorgaben in der Formulierung zu berücksichtigen sind. Zudem unterliegen nicht nur ausdrückliche "Haftungs"-Regelungen den hier anzusprechenden Anforderungen; ein umfassender Haftungsausschluss liegt auch in Klauseln wie: "verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung" oder "wie gesehen". Zudem stellt jede Verjährungsverkürzung bei Schadensersatzansprüchen einen (teilweisen) Haftungsausschluss dar.
Rz. 80
§ 309 Nr. 7 lit. a BGB verbietet einen Haftungsausschluss für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Es ist zu empfehlen, in der AGB-Klausel diese Ausnahmen des Gesetzes unverändert zu übernehmen.
§ 309 Nr. 7 lit. b BGB untersagt zudem einen Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen
Schließlich ergibt sich aus § 307 Abs. 2 BGB, dass der Ausschluss von Haftungsansprüchen in AGB bei Verletzung von Kardinalpflichten den Verbraucher unangemessen benachteiligt und unwirksam ist. Eine Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten darf nur ausgeschlossen werden, wenn davon vertragsuntypische und nicht vorhersehbare Schäden erfasst würden. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Dabei ist allerdings der Begriff "Kardinalpflicht" selber nicht gesetzlich definiert und seine Verwendung ohne konkrete Erläuterung in AGB ihrerseits intransparent und damit unwirksam.
Gerade im Hinblick auf den Zentralbegriff der Pflichtverletzung, der kein Verschulden beinhaltet, ist bei der Klauselabfassung die Aufnahme des Begriffs "schuldhafte Verletzung …" zu empfehlen. Zudem ist auch insoweit die Begrenzung der Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden zulässig, wenn die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig erfolgte und kein anderer Fall einer "zwingenden Haftung" gegeben ist. Es darf die Formulierung "vertragstypische, vorhersehbare Schäden" verwendet werden.
Rz. 81
Für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sieht § 444 BGB (ebenso wie § 639 BGB) vor, dass der Verkäufer sich "(in)soweit" nicht auf einen Ausschluss oder eine Beschränkung der Mängelrechte des Käufers "berufen" darf. Gleichgültig, ob hiermit wirklich eine Unwirksamkeit angeordnet wurde oder nicht: jedenfalls gilt § 444 BGB nur für den konkreten Mangel, der Gegenstand einer Garantiezusage ist bzw. der arglistig verschwiegen wurde; der Haftungsausschluss bleibt aber für andere Mängel unberührt.
Durch die Ersetzung des Wortes "wenn" durch "soweit" in §§ 444, 639 BGB sollte deutlich gemacht werden, dass nur (auf der Voraussetzungs- oder Rechtsfolgenseite) mit dem Garantieumfang unvereinbare Haftungsregelungen ungültig sind. Werden ausnahmsweise "Garantien" des Verwenders formularmäßig abgegeben, so ist dringend zu empfehlen, die Rechtsfolgen der Garantie in der Klausel selbst umfassend und abschließend zu regeln; denn eine (anderweitige, allgemeine) Haftungsregelung dürfte in solchen Fällen aus den genannten Gründen wirkungslos sein (es könnte jedoch genügen, wenn in der "Garantie"-Klausel für die Folgen auf die anderweitige Haftungsregelung ausdrücklich verwiesen wird).
Rz. 82
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz können nach § 14 ProdHaftG nicht ausgeschlossen werden.
Rz. 83
Es empfiehlt sich, die Beweislast in den AGB-Klauseln nicht durch sprachliche Veränderungen zu Lasten des Kunden zu verändern und dies klarzustellen. Eine Veränderung wäre nach § 309 Nr. 12 lit. a BGB unwirksam. Eine solche Beweislast-Veränderung könnte auch in der Ausnahme-Formulierung gesehen werden: "Dies g...