Rz. 42
Der Anwalt ist gehalten, bei der (außergerichtlichen) Begutachtung oder dem Entwerfen neuer AGB eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten abzuschließen (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG).[132] Unterlässt er dieses, steht ihm zwar auch eine Vergütung zu; diese bestimmt sich aber nach § 612 Abs. 2 BGB (siehe § 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Eine "taxmäßige" Vergütung gibt es nicht mehr, die Ermittlung der "üblichen Vergütung" ist aber durchaus erheblichen Schwierigkeiten ausgesetzt. Zudem ist nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG das Honorar gegenüber einem Verbraucher auf 250 EUR, bei einer Erstberatung auf 190 EUR begrenzt. Diese Grenzen stehen dem Abschluss einer Gebührenvereinbarung mit höheren Beträgen nicht entgegen.[133] Es ist auf die einschlägige Literatur zu Gebührenvereinbarungen zu verweisen.[134]
Die Streitwerte für weiterhin nach dem RVG abzurechnende Unterlassungsklagen wegen AGB-Verwendung bewegen sich zwischen 1.500 EUR und bis zu 5.000 EUR je Klausel.[135] Bei Klagen nach dem UKlaG begrenzt § 48 Abs. 1 S. 2 GKG den Höchstwert auf 250.000 EUR.
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