Rz. 226
Ist der Anwalt beigeordnet, hat er einen Anspruch auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
Rz. 227
Es bietet sich an, beim Festsetzungsantrag nach § 55 RVG ein entsprechendes Formular zu verwenden. Dies ist zwar bei der Prozesskostenhilfe, anders als bei der Beratungshilfe, nicht verpflichtend, schützt aber davor, zwingende Angaben zu vergessen. Auch Vorschüsse des Mandanten sind anzurechnen, sofern sie nicht bedingt gezahlt wurden. Eine Anrechnung erfolgt zwar nach § 58 Abs. 2 RVG zunächst auf die Vergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht. Anzugeben sind dennoch jegliche Zahlungen, auch dann, wenn der Anwalt der Auffassung ist, dass keine Anrechnung vorzunehmen oder ein Vorschuss aufgrund des Sicherungszwecks zurückzuzahlen ist. In diesem Fall sollte mit dem Antrag dargelegt werden, warum eine Anrechnung nicht zu erfolgen hat.
Da in den Vorschriften ausschließlich auf Zahlungen abgestellt wird, ist nunmehr auch geklärt, dass der Anfall einer Geschäftsgebühr oder ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach für eine Anrechnung nicht ausreicht.
Rz. 228
Praxistipp
Bestehen Zweifel, ob eine geplante Reise oder Aufwendungen durch die Staatskasse als notwendig anerkannt werden, besteht nach § 46 Abs. 2 RVG die Möglichkeit, vor Auslösung der Kosten durch das Gericht auf Antrag die Erforderlichkeit feststellen zu lassen. Diese Feststellung ist im späteren Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG bindend.