Rz. 94

Durch den Vertrag muss Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Handelt es sich um originäre Vertragsverhandlungen, die auf das Aushandeln eines Vertrages gerichtet sind, mit dem kein bestehendes Vertragsverhältnis geregelt, sondern ein Rechtsverhältnis erst eingegangen werden soll, fällt keine Einigungsgebühr an. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beteiligten bei ihren Forderungen entgegenkommen.[63] Für den Abschluss eines Kauf-, Arbeits-, Ehe- oder Mietvertrages kann daher in der Regel keine Einigungsgebühr geltend gemacht werden, es sei denn, damit wird eine auf ein bereits bestehendes Rechtsverhältnis bezogene Unsicherheit beseitigt, weil sich eine der Parteien zuvor eines Anspruchs berühmt hat.[64]

[63] LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 16.11.2012 – 1 S 127/12.

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