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Grundvoraussetzung ist daher in allen Fällen, dass es sich um ein Verfahren handeln muss, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder beantragt werden kann, der Anwalt also einen Termin erzwingen kann. Dies gilt auch für die Terminsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten nach Nr. 3106 VV RVG.

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