Rz. 262
Wie einige gerichtliche Entscheidungen in jüngster Zeit zeigen, fehlt es beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gelegentlich an der im eigenen Interesse erforderlichen Sorgfalt und an der Kenntnis bzw. Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen. Dies kann schnell unangenehme Folgen haben – neben dem zumindest teilweisen Verlust des Gebührenanspruchs kann dabei auch eine strafrechtliche Verfolgung drohen. Besondere Aufmerksamkeit sollte daher sowohl den Formvorschriften als auch den Belehrungspflichten gewidmet werden. Fündig wird man dabei in der BRAO, dem RVG und bei Beratungshilfemandaten auch im BerHG.
Rz. 263
Nach § 3a Abs. 1 RVG gilt für eine Vereinbarung über die Vergütung:
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sie bedarf der Textform (S. 1), |
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sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden (S. 2), |
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sie muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein (S. 2), |
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sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein (S. 2), |
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sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss (S. 3). |
Diese Vorschriften gelten nicht für eine Vereinbarung nach § 34 RVG. Es bietet sich aber auch aus Beweiszwecken an, sich dennoch hieran zu orientieren.
Auch die Bestimmung, für welche konkreten Tätigkeiten bzw. Angelegenheiten die Vereinbarung gelten soll, fällt unter das Textformerfordernis. Bei einer Vergütungsvereinbarung muss eindeutig feststehen, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll.
Rz. 264
Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nach § 3a Abs. 3 RVG nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
Rz. 265
Vergütungsvereinbarungen sind auch im Rahmen von Beratungshilfe zulässig. Da § 3a Abs. 3 RVG nicht auf die Beratungshilfe erweitert wurde, können hier auch Vergütungsvereinbarungen getroffen werden, die die gesetzliche Vergütung übersteigen. Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt zwar nach § 8 Abs. 2 BerHG, dass gegen den Rechtsuchenden zunächst kein Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr geltend gemacht werden kann. In den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Abs. 2) gilt dies auch bis zur Entscheidung durch das Gericht. Wird jedoch auf Antrag des Anwalts unter den Voraussetzungen des § 6a BerHG die Beratungshilfe aufgehoben, kann er bei entsprechender ordnungsgemäßer Belehrung von dem Mandanten die Vergütung aus der Vergütungsvereinbarung fordern. Auch hier sollten unbedingt die Formalien eingehalten werden.