Rz. 217

Grundsätzlich setzt das Einfordern der Vergütung deren Fälligkeit voraus. Diese richtet sich nach § 8 RVG. Nach § 9 RVG kann der Rechtsanwalt jedoch von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Davon sollte er auch Gebrauch machen. Ist der Mandant rechtsschutzversichert, besteht ein entsprechender Freistellungsanspruch.

Berufsrechtlich ist der Anwalt nach § 23 BORA verpflichtet, spätestens mit Beendigung des Mandats gegenüber dem Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein von ihm errechnetes Guthaben auszuzahlen. Auch vertraglich besteht die Pflicht, erhaltene und nicht verbrauchte Vorschüsse nach Kündigung des Mandats an den Mandanten zurückzuzahlen.[117]

 

Rz. 218

Steht dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern, § 47 Abs. 1 RVG. Anders als gegenüber dem Auftraggeber ist ein Vorschuss auf voraussichtlich entstehende Gebühren nicht möglich. Im Rahmen von Beratungshilfe kann kein Vorschuss gefordert werden.

 

Rz. 219

 

Praxistipp

Der Anwalt sollte von der Möglichkeit der Vorschussforderung auch Gebrauch machen. Nach Beendigung der Tätigkeit, insbesondere im Falle eines Unterliegens, sinkt oft die Motivation des Mandanten zur Zahlung. Dabei darf der Anwalt seine weitere Tätigkeit auch von der Zahlung abhängig machen. Die Anforderung muss als Vorschuss kenntlich gemacht werden. Dies ist insbesondere bei Rahmengebühren wichtig, um keine Bindungswirkung zu erzeugen.

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