Rz. 83

Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung nach § 34 Abs. 2 RVG auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen. Dies gilt sowohl für eine vereinbarte, also auch die nach § 34 Abs. 1 S. 2 RVG bestimmte Vergütung. Hintergrund der Anrechnung ist, dass bei unmittelbarem Vertretungsauftrag die Beratung von der entsprechenden Geschäfts- oder Verfahrensgebühr mit umfasst ist. Erteilt der Mandant zunächst nur einen Beratungsauftrag und entscheidet sich erst danach für eine Vertretung, soll er dadurch nicht benachteiligt sein. Eine Anrechnung ist daher in voller Höhe vorgesehen.

Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn beispielsweise bei geringen Gegenstandswerten trotz ordnungsgemäßer Ausübung des Ermessens oder entsprechender Vereinbarung die Gebühr für die Beratung die Geschäfts- oder Verfahrensgebühr übersteigt. In diesem Fall würde die Gebühr für die Beratung zwar nicht im Nachhinein entfallen, die nachfolgende Gebühr würde sich aber aufgrund der Anrechnung auf Null reduzieren, sodass für die weitere Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung anfällt.

 

Rz. 84

 

Praxistipp

Möchte man die Anrechnung der Gebühr für die Beratung vermeiden, muss zwingend eine diesbezügliche Vereinbarung getroffen werden, mit der die Anrechnung ausgeschlossen wird. Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob sich die Formfreiheit nach § 3a Abs. 1 S. 4 RVG auch auf eine Vereinbarung zur Anrechnung bezieht. Um jegliches Risiko zu vermeiden, sollte hier vorsorglich die Textform gewahrt werden.

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