Rz. 23

Kommt es aufgrund der Beratung zu einer Einigung oder Aussöhnung, kann der Anwalt auch eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV) oder eine Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV) verdienen.

 

Rz. 24

Da sich diese Gebühren nach dem Wert richten, muss der Anwalt gem. § 49b Abs. 5 BRAO rechtzeitig darauf hinweisen, auch wenn für die Beratungstätigkeit selbst eine solche Pflicht nicht besteht. Unterbleibt der Hinweis, macht der Anwalt sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig mit der Folge, dass er die Einigungsgebühr nicht verlangen kann.

 

Beispiel 12: Beratungsgebühr mit Einigung

Der Mandant wird für das neugeborene Kind auf zukünftigen Kindesunterhalt (Gruppe 3) in Anspruch genommen. Er lässt sich mündlich beraten, ob er überhaupt Unterhalt zahlen muss und gegebenenfalls, in welcher Höhe. Der Anwalt berechnet den Unterhalt, der auf den Mandanten zukommen könnte und empfiehlt ihm, sich mit der Kindesmutter auf einen Unterhalt nach Gruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle zu einigen, was dann auch geschieht. Eine Gebührenvereinbarung ist nicht geschlossen worden.

Da die Tätigkeit des Anwalts über eine Erstberatung hinausgegangen ist, dürfte hier ein Betrag von 250,00 EUR anzusetzen sein. Hinzu kommt eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, da der Anwalt durch seine beratende Tätigkeit an der Einigung mitgewirkt hat. Der Gegenstandswert berechnet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 FamGKG nach dem Jahreswert des geforderten Unterhalts nach Gruppe 3 (12 x 281,00 EUR = 3.372,00 EUR).

 
1.

Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 2, 3 RVG,

§ 612 BGB
  250,00 EUR
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV   378,00 EUR
  (Wert: 3.372,00 EUR)    
  Zwischensumme 628,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   119,32 EUR
Gesamt   747,32 EUR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?