Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
Rz. 87
Die Nutzung eines Computers (PC) mit dem notwendigen Zubehör (Drucker, Bildschirm, Software) gehört mittlerweile zu einer normalen Büroausstattung. Diese Ausstattung ist deshalb dem Betriebsrat grundsätzlich auch dann zur Verfügung zu stellen, wenn dem Betriebsrat Büropersonal überlassen wird. Allerdings besteht nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 BetrVG die Einschränkung, dass entsprechende Sachmittel nur in einem vom Betriebsrat darzulegendem "erforderlichen Umfang" bereitgestellt werden müssen. Die Rechtsprechung des BAG ist hier im Grundsatz großzügig. Mittlerweile besteht Einigkeit darüber, dass IT-Arbeitsmittel zum absoluten Bürostandard gehören, sodass die Anforderungen an die Darlegungslast dementsprechend niedrig sind. Streit wird deshalb ohnehin nur noch selten entstehen. Anders sah es allerdings zu Beginn der 2000er Jahre aus: So hat das Landesarbeitsgericht Köln noch im Jahre 2002 entschieden, dass auch in einem größeren Betrieb der Betriebsrat Überlegungen anstellen müsse, wie viel Arbeitszeit erforderlich ist, um die vom Arbeitgeber in Papierform handschriftlich gegebenen Informationen erstmals in den Computer einzugeben. Spreche für einen Computer nur eine erhöhte Bequemlichkeit bei der Erledigung der Betriebsratsarbeit, sei die Erforderlichkeit nicht gegeben. Das BAG hat seine strengere Rechtsprechung aus dem Jahre 2006 im Jahre 2010 aufgegeben: Bereits dann, wenn der Betriebsrat überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, ist nach Ansicht des zuständigen VII. Senats des BAG davon auszugehen, dass das Internet der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Damit ist natürlich auch ein Computer samt IT-Ausstattung zur Verfügung zu stellen, um das Internet überhaupt nutzen zu können. Unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik sowie der umfassenden Vernetzung ist dieser (nunmehr zeitgemäßen) Rechtsprechung uneingeschränkt zuzustimmen.
Rz. 88
Bei der Ablehnung des Anspruchs muss der Arbeitgeber allerdings bedenken, dass die Betriebsratsarbeit mit Hilfe eines Computers schneller erledigt werden kann. Damit verringert sich der Umfang der Betriebsratsarbeit und die Zeit, in der Betriebsräte nach § 37 BetrVG freistellt werden müssen. Der literarische Streit (vgl. Rdn 79) über die Frage, ob die Erforderlichkeit dargelegt werden muss oder nicht, ist jedenfalls bezogen auf größere Betriebe akademischer Natur. Dort gehört die Ausstattung von Arbeitsplätzen mit PC und entsprechender Peripherie zum betrieblichen Standard und die Abkoppelung des Betriebsrats von diesem Standard wäre nicht sinnvoll.
Rz. 89
Die Ausstattung des Arbeitsplatzes richtet sich ebenfalls nach dem Merkmal der Erforderlichkeit. Der Betriebsrat kann grundsätzlich nicht verlangen, sofern der Anspruch auf die Nutzung eines PC bejaht wird, dass ihm besonders hochwertige und leistungsstarke Geräte zur Verfügung gestellt werden. Entgegen der Auffassung von Däubler richtet sich die Ausstattung im Einzelnen nicht etwa nach dem Standard des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht hat erst im Jahre 2004 klargestellt, dass es keine Pflicht des Arbeitgebers gibt, dem Betriebsrat dieselben Sachmittel zur Verfügung zu stellen, wie sie von dem Arbeitgeber benutzt werden. Im Grundsatz muss der Betriebsrat die Betriebsratsarbeit sachgerecht erfüllen können. Dies beinhaltet nicht, dass ihm eine Ausstattung zur Verfügung gestellt wird, die dazu nicht erforderlich ist. Das Ausstattungsniveau muss vielmehr lediglich mittlerer Art und Güte sein. Die gängigen Programme (Office) müssen genutzt werden können. Dies betrifft den Umfang der Festplatte, den Arbeitsspeicher und auch das notwendige weitere Zubehör (Drucker, Tastatur, Maus etc.). Wird ein Computer zugestanden, muss dieser auch grundsätzlich mit einem CD-ROM und DVD-Laufwerk ausgestattet sein. Im Einzelfall kann sich die Erforderlichkeit auch daraus ergeben, dass der Arbeitgeber sich bei der Kommunikation mit dem Betriebsrat moderner Informationstechnik bedient. Zur sachgerechten Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben ist es dann geboten, dass der Betriebsrat ebenfalls über entsprechende Sachmittel verfügt. Zur erforderlichen Ausstattung gehört auch das notwendige Verbrauchsmaterial (also vor allem CD- und/oder DVD-Rohlinge). Gleiches gilt für tragbare Speichermedien, wie vor allem USB-Sticks, ggf. externe Festplatten etc.
Rz. 90
Die dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellende Software richtet sich ebenfalls nach dem Umfang der Betriebsratsaufgaben. In großen Betrieben wird man die Nutzung eines üblichen Tabellenkalkulationsprogramms (Excel) regelmäßig als erforderlich ansehen können, schon um etwaige Aufstellungen übersichtlich aufstellen zu können (Überstunden, Urlaub etc.) Auch bei Sozialplanverhandlungen ist es zur schnellen Berechnung von Abfindungsansprüchen unumgänglich, dass ein entsprechendes Programm genutzt werden kann. In Kleinbetrieben muss hingegen die Erforderlichkeit solcher Zusatzprogramme, sofern s...