Dr. Nicolai Besgen, Thomas Prinz
Rz. 114
Schulungsberechtigt sind grundsätzlich alle Mitglieder des Betriebsrats. D.h. aber nicht, dass jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf jede Schulung hat – es reicht aus, wenn Spezialschulungen von einem bzw. einzelnen Betriebsratsmitgliedern besucht werden. Die Vermittlung betriebswirtschaftlicher Kenntnisse ist z.B. nur für solche Betriebsratsmitglieder erforderlich, die als Wirtschaftsausschussmitglieder über die wirtschaftliche Entwicklung und den Jahresabschluss informiert werden und ihrerseits dem Betriebsrat nach § 108 Abs. 4 und 5 BetrVG Bericht zu erstatten haben. Der Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds entsteht allerdings erst durch Beschluss des Betriebsrats bzw. der Auswahl eines Betriebsrats durch das Gremium. Dabei kommt es auf einen objektivierten Bestandspunkt eines vernünftigen Dritten an, denn die Interessen des Betriebs einerseits und des Betriebsrats und der Belegschaft andererseits müssen gegeneinander abgewogen werden. Damit steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser erstreckt sich neben der Erforderlichkeitsprüfung auch auf die Angemessenheitsprüfung. Die Vermittlung von Grundwissen ist nicht erforderlich i.S.d. § 37 Abs. 6 BetrVG, wenn die Schulung erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfindet und der Betriebsrat zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung absehen kann, dass das erstmals gewählte Mitglied die in der Schulungsveranstaltung vermittelten Grundkenntnisse bis zum Ende der Amtszeit nicht einsetzen kann.
Allerdings hält das Bundesarbeitsgericht an seiner Rechtsprechung, nach der es einer näheren Darlegung für die Entsendung einzelner Betriebsratsmitglieder zu Grundschulungen bedurfte, wenn die Amtsperiode kurz vor ihrem Ablauf steht, nicht mehr fest. Entscheidend soll nunmehr sein, ob der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung ausschließen konnte, dass in der verbleibenden Amtszeit Angelegenheiten anfallen, für die das Betriebsratsmitglied die auf der Schulung vermittelten Kenntnisse benötigt. Nicht angemessen ist die Entsendung aller Betriebsratsmitglieder zu einer Schulung oder aber die Teilnahme an unverhältnismäßig langen Schulungsveranstaltungen (länger als 14 Tage). Ersatzmitgliedern steht regelmäßig ebenfalls kein Schulungsanspruch zu, solange sie nicht in den Betriebsrat nachgerückt sind. Grundschulungen im letzten Jahr der regulären Amtszeit oder kurz vor Ende des Arbeitsverhältnisses sind nach dem BAG grundsätzlich nicht erforderlich.